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Zur Geschichte des Havelberger Schiffbans.
Direktor oder die Herren Direktoren der genannten Handelsgesellschaft, die in dem erwähnten Havelberg sein mögen, von ihren verdienten Mouatslöhnen, oder etwa als Vorschuß, von dem Lohn in Abzug gebracht werde, was sie von Zeit zu Zeit sich zu erbitten und zu fordern kämen.
Und weiter: fallls einer oder der andere der Zweiterschienenen den Wunsch haben sollte, daß ein Teil dessen, was sie von ihren Monatslöhnen gut hätten, ihren Hausfrauen zugewendet werde, so werden sotane sich deswegen an den Herrn Direktor oder die Herren Direktoren zu wenden haben, welche alsdann eine Urkunde ausfertigen und die Herren Direktoren der genannten Handelsgesellschaft in Emden anwoisen werden, daß die erbetene Bezahlung an die Hausfrauen hierselbst geschehe, doch wenn dies nicht pünktlich monatlich geschehe, so behalte sich der Herr Ersterschienene vor, selbst die erwähnten Hausfrauen hier zu befriedigen.
Falls einer oder der andere der erwähnten Zweiterschienenen im Lauf des genannten Jahres zufolge irgend welcher natürlichen Krankheit verhindert werden sollte, sich wie zuvor beschäftigen lassen zu können, so sollen Sotane, solange die betreffende Krankheit dauert, doch halben Monatslohn erhalten, aber falls dieselben im Dienst der genannten Handelsgesellschaft eine Verwundung davontragen oder abstürzen oder sonstwie verhindert werden sollten, ihre Arbeit wie zuvor tun zu können, so sollen sie dann dennoch den vollen ausbedungenen Monatslohn ohne irgendwelche Abzüge trotz der erwähnten Behinderung erhalten.
Es geloben die Erschienenen gegenseitig, jeder seinerseits, den Inhalt dieses Vertrages zu befolgen und demselben nach Abkommen und Gesetz nachzukommen.
So geschehen Ln Amsterdam in Gegenwart von Sr. Willem Willeinsz Swart und Daniel Moors als Zeugen Quod attestor
Gaspar Ypelaer
1692.“
Aus dem Inhalt der Urkunde geht hervor, daß die Leute neben freier Beförderung und Verpflegung auf der Reise einen für jene Zeit erheblichen Monatslohn von 50 Gulden (1 G. = 1,70 M.) sowie ein einmaliges Ausrüstungsgeld in gleicher Höhe erhielten. Bemerkenswert sind die eingehenden, unserer heutigen Invaliditäts- und Krankheitsversicherung bereits vorgreifenden Wohlfahrtsbestimmungen bei Erkrankungen und Unfällen, ferner die Fürsorge für die daheim bleibenden Ehefrauen. Auch geht aus unserer Urkunde hervor, daß die Werft der Brand. Afrikan. Handelsgesellschaft gehört hat.