Heft 
(1898) 7
Seite
87
Einzelbild herunterladen

3. (2. ordentl.) Versammlung des VII. Vereinsjahres.

87

Schneider beweist, dass 1528 Wälle und Gräben des festen Hauses Zolchow bereits vorhanden waren. Seit Schneider dort war, hat der Verfall des als Heumagazin, Kartotfelkeller und dpi. dienenden Gebäudes leider unaufhaltsam zugcnommen. Zu Schneiders Zeit zeigten die Eingangsthiiren zu den Keller- oder Erdgeschoss-Räumen im Innern Malereien. Auf einer Thür befand sich (leidlich die Figur eines Keller­meisters oder Küfers, auf der anderen die eines rauchenden Dieners (17. Jahrh.). Aus einer mündlichen Mitteilung des früheren Besitzers von Zolchow, Major Dietrich v. Rochow zu Plessow, an den städiSchen Archivar Fidicin zu Berlin geht hervor, dass der Grossvater des Majors in den festen Kellerräumcn des Hauses ein vergraben gewesenes grosses Weinfass aufgefunden habe, dessen Dauben bereits gänzlich verwest ge­wesen, während der Wein in seiner eigenen Kruste gleichsam wie in einer steinernen Mulde ruhte.

Schliesslich sei erwähnt, dass ich am 1. d. M. in Kemnitz für das Märkische Museum ein der Kirche gehöriges interessante silbernes Gefäss, viereckig, 16,5 cm hoch, 450 Gramm schwer, mit Schraube- deckel erwarb, welches Spuren von Vergoldung aufweist und auf der Vorderseite das Rochowsche Wappen, drei nach aussen gewendete Pferdeköpfe-Paare, die Anfangsbuchstaben H. H. V. R. H. und die Jahreszahl 1669 enthält. Es sind dafür 50 Mk. gezahlt, wovon 50 Mk. auf den Silberwert entfallen. Benutzt wurde dies vom Geistlichen zur Krankeukomumnion ausserhalb der Kirche, und befand sich der Abend- mahlswein, die letzte Wegzehrung, das Viaticum, darin.

7. Herr Kustos Buchholz: Der bekannte Neidkopf am Hause Heilige Geiststrasse 38, dessen Photographie ich hier vorlege, ist neuer­dings in einem vom Rechtsanwalt Dr. v. Freydorf in Mannheim ver­fassten Artikel inUeber Land und Meer (S. 387) nach einer bisher nicht in Betracht gezogenen Richtung zu deuten versucht worden. Nach Analogie eines von ihm in Villingen im Brcisgau an der Seiten­wand eines Erkers gefundenen ähnlichen, aber gotischen Kopfes, der als Symbol für das Recht, des Hauses auf unbeschränkte Aussicht nach der entsprechenden Seite hin gilt, glaubt Herr v. Freydorf, dass auch der Berliner Neidkopf, den er nur in der Abbildung gesehen zu haben scheint, lediglich als Wahrzeichen für ein gleiches Servitut anzusehen sei; es könnte aus viel älterer Zeit herrühren, aber bei einem Neubau im Anfang des 18. Jahrhunderts in barocker Form erneuert worden sein. Zunächst hat Herr v. Freydorf für seine Deutung nur das eine Beispiel von Villingen gefunden, doch kann er auch dieses eine noch nicht ausreichend aus der Rechtsgeschichte begründen, namentlich fehlt ln dem Artikel die weitere grundbuchliche Feststellung der obigen Haus- reehts-Angabe, die die Besitzerin eine Bäckersfrau gemacht habe. Wichtiger erscheint die in dem Artikel versuchte Herleitung des Wortes