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B. Seiffert, Das Dominikanerkloster in Strausberg.
„In gottes nahmen Amen. Auf das die dinge, die von den leuten recht vnd redlichen in der Zeit geschehen, nicht vergehen mit der Zeit vmb vergesslichkeit vnd sterbligkeit der menschen, mochte sothan ding mit bewehrten Schriften verewigen, bevestigen vnd bewahren, das nicht das altertum der Zeit, auch bossheit der Menschen mache sodaue Dinge zu brechen vnd zu verleugnen: Dorumb sollen wissen vnd vornemen alle menliche, die nu sint vnd zukunfftig werden, das wir Mannschafften vnd Stedte, als Brandenburg, Berlin, Franckfurt, Stendal, Bischof von Lebus, Bürgermeister vnd Rathmanne vnd geschworene der stadt Strausberg, brandenburgs gestifftes, vnss gütlichen vnd wol vortragen haben vnd entschieden den zwitracht, der da ist gewesen zwischen der vorgemeltten St adt Strausberg vnd denen brudern prediget’ ordens, daselbst wonende, der freyheit halber ausserhalb der mauer, welcher brieffe wir haben gesehen, das sie sint vugefelschet vnd gantz vnuerdorben, das Inen von den durchleuchtigsten fürsten vnd Hern Marggrafen Otten*) vnd Otten, Stifter des Cdosters, daselbst begraben, gegeben ist, frey zu bauende vnd zu bevestende Ir Closter innen vnd ausserhalb nach Irer beqwemlichkeit, sonderlich ausserhalb, da dieser zwitracht drumb hergewesen, von dem Stadtthore am Orienten bis an den ersten hause nach den kietz, da wir vns eingesetzt haben von wegen vnsers gnedigsten Hern, vnd so haben erkandt vndt abgetheilet rechtens wissens, das sie sollen lassen auffwerffen vnd ziehen einen graben von der Stadtmauer bis in den Straus, als es Inen am becpwemlichsten wird seyn, nach vnser anzeigung, vmb Ihren garten vnd wiesen zu bevestigen als oben beruret ist. Item das Inen nicht schaden darinnen geschehe vnd wieder den Inen gegebenen Garten vnd stadtgraven bis an deine stadt kietz in brauchung vnd nutz zu haben mit fischen vnd fruchten vnd bäume zusetzen vnd zu pflanzen vnd niederzuhauen nach Ireni begeren vnd muthe: mit solchem bescheidt, das sie den stadtgraven, den sie in geb rau chung haben, graben vnd reumen sollen vnd bessern in der tieffe vnd weitte. Wan sich nun Jemandt von bürgern oder von andern vergriffe vnd Inen zu nahe were, können die vorgemelten brudere den valdener vor den Ilern vnsers gnedigsten Hern stadt Strausberg verklagen vnd sie die straften nach recht gleich andre dreiste diebe vnd valdner, so sie das nicht thun, billig diese dinge halten mögen als eine vnuertrageue Sache vnd sich halten mögen nach dem lautt Irer priuilegien. — Zu grösserer vhrkunde und mehrer bekändniss dieses vorschedes haben wir Mannschafft obgemelt vnd burgermeister vnd Rathmanne vnd geschworene der stadt Strausberg Insiegel vnten an diesen brieff lasseji hengen. Von Christi geb urth da man schreibet 1321 jahre freitags nach sanct michel.“ *) Otto V.