B. Seiffert, Das Dominikanerkloster in Strausberg.
147
vnd vngern wolten, das sie mangel vnd noth leiden solte, Sie sich auch one das als eine arme withvve mit Ihren Witgedingk schwerlich halten vnd auskommen kan, So begern wir demnach gnediglich an euch, Mit beuell, wollet sie wiederumb an Ir Witgercchtigkeiten weiter nicht betrieben, sondern dobei pleiben Vnd aufs wenigste das Ruthenholz zu Irer notturft hawen vnd gebrauchen lassen. Doran geschieht vnsre meynung: Datum Cöln an der Sprew Mitwoch nach visitationis Marie ao. 65.“ (4. Juli 1565).*)
In diesem Schreiben des Kurfürsten liegt ein klarer Beweis dafür, dass die Klosterbesitzer aus besonderen Vergünstigungen bald eine Gewohnheit und Berechtigung zu machen wussten, wenn es eben anging. Die freie Lieferung von Bauholz konnte doch sinngemäss nur dann beansprucht werden, wenn wirklich eine bauliche Reparatur vonnöten war; das mag auch bei der Übernahme der Gebäude durch Nickel Spiegel der Fall gewesen sein: eine jährliche Pflicht war es sicherlich nicht. Sollte doch auch das Brennholz nur „massiger massen“ verlangt und der Rat darum „gegrüsst“ werden. Wenn also von Spiegels Erben jährlich eine gewisse Menge Bau- und Brennholz beansprucht wurde, so konnte man dem Rate, der die Holzgerechtigkeit der weltlichen Klosterbesitzer viel mehr als eine drückende Verpflichtung empfand als vordem den Klosterbrüdern gegenüber, es durchaus nicht verdenken, wenn sie die Last, die obendrein durch unbegründete, unbescheidene Ansprüche vergrössert wurde, nach Kräften abzuschütteln suchten. Dass auch der Kurfürst auf Seite des Rates stand, geht daraus hervor, dass er die jährliche Holzlieferungspflicht des Rates auf das „Ruthenholz“ d. i. Brennholz, nach Ruten gesetzt, ausdrücklich beschränkt.
Als nach Ilans Röbels Tode die Teilung der Erbschaft vorgenommen wurde, erhielt Joachim von Röbel durchs Los das Sti’ausberger Kloster. Dieser, Erbherr auf Eggersdorf, Garzauund Hirschfelde, liess, unbekümmert um den Laut des Lehnbriefs und den Einspruch des Rates Holz schlagen in der Stadtheide, wo und wieviel ihm beliebte; dem Rat blieb schliesslich nur übrig, zur Selbsthülfe zu schreiten, und so wurde ein Prozess unvermeidlich.
Im Dezember 1591 beschwerte sich Joachim Röbel beim Kurfürsten und beantragte zur Schlichtung der entstandenen Streitigkeiten die Ansetzung eines Termins:
„Durchl. Hochg. Churf., Gnedigster Herr.
Nebst erbietunge meiner alzeit gehorsamsten Pflichtschuldigen dienste, kan E. Ch. G. Ich in unterthenickeit nicht Vorhalten, Demnach sich etliche Irrungen zwischen mir an einem, vnd dem Rhat zu Straus- bergk am andern Teil, wegen thetlicher Gewalt, so mier von Ihren
*) Archiv.