Heft 
(1898) 7
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B. Seiffert, Das Dominikanerkloster in Strausberg.

Dienern vnd Bürgern, vorschiener Zeit zugefueget, erhalten, Welchen ohn verhör nicht abzuhelfen sein will, Gelanget derowegen an E. Ch. G. mein unterthenigsts hochvleissiges Pitten, Dieselbe mir vor derselben hochlöblichem Cammer Gerichte förderlichst zu verhör vnd abhelfung der Sachen, Tagefahrt gnedigst vorstatten vndt durch Befehlich das kegenteil darzu citieren, vnd das es sich unausbleiblich vnnd bei er- stattung der Uncosten, gestellen solle, ernstlich demandieren vnd auf­erlegen wollen. Solches vmb hochstermeiter E. Ch.G. mitt Leib, Gut vnd Blutt zu vorschulden. Bin Ich in gehorsamster untertelmickeit Jeder Zeit so willig als schuldigk.

E. Ch. G. Unt. Gehörs. Jochim Röbell zu llersfelde manu propria.

Zur Citation des Rates vor das Kammergericht kam es allerdings dies Mal noch nicht, wohl aber dauerten die Zwistigkeiten fort, und der Rat liess den Röbelsehen Holzhauern die Äxte wegnehmen, um sie als Pfand zu behalten. Darüber beschwerte sich Röbel abermals, doch der Rat bestritt ihm das Recht, in ihrer Heide nach seiner Willkür zu schalten. Vorläufig entschied der Kurfürst am 8. März 1592 also:

Johanns George von G. gn. Marggraff etc.

Ugz. Lg. Wir seind abermahl von Joachim Rubeln bei euch, der abgepfendtenn Axtenn halber, vnderthenig klagende angelanget worden, wie Ihr aus seiner Supplication*) werdett vornehmen, Weill nun disse Sache auff seinen Brief! vnd Siegeln, darauf! er sich berufft, beruhet vnd ehr erböttigk ist, Euch dieselbenn zutzeigen, So ist demnach an Euch abermahll vnser erster Befehlich, Ihr wollet Jemandem! Eures Mittels zu Im abfertigenn, welche solche seine Brieffliche Urkunde durchlesen, seine habende Gerechtigkeit sich daraus erkundigen vnd Euch davon bericht einbringen können, Vnd was Ihr alss dan befinden werdet, das der von Röbell dissfals befiieget, daran wollet Ihr Ime liinfüro keinen eintrag zufüegen, Sondern Ime oder seinen Vnderthanen die genommene Äxten vorigen vnserm Befehlich nach, alss- baltt, ohne entgelt widderumb folgen lassenn, darann beschiht unsere zuuorlessige meynunge vnd seindt euch mit gnaden geneigt!. Datum Colin an d. Sprewe Dinstags nach Laetare. J. Go. mpr.**)

Wie diese Zusammenkunft und Einsicht der Urkunde ausgefallen ist, darüber sagen die Akten nichts; die Klagepunkte müssen sich alter noch vermehrt haben, denn im Jahre 1594 wurde der Rat wirklich vor das Kammergericht in Sachen Röbels geladen:

Johannes George p. Ugz. Lg. Welcher gestaldt wir von Jochim Röbelin im Closter Strausbergk wieder Ench vnderthenigst angelangt worden, werdet Ihr auss dem einschluss*) befinden.

*) fehlt. ** Archiv.