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B. Seiffert, Das Dominikanerkloster in Strausberg.
gegen Erlegung eines gewissen geringen Löse- oder Zeddelgeldes, welches jährlich kann angeschlagen werden 10 Thl. Wann Mästung vorhanden, können, nachdem solche geräth, mehr oder weniger Schweine, gleich einem Bürger, frei mit in die Mast gejagdet werden.
Fischerei: Solche besteht weiter in nichts, als dass der Besitzer des Closters gleich denen andern Bürgern auf dem Straus See die Fnssfischerei hat und krebsen lasset.
Hohe und Nieder Jagden: Der Besitzer des Closters hat die hohe und niedere Jagd, auf den Strausbergischen Stadtfeldern, Lügen, Püschen, Wassern, Seen und Wiesen nach Gefallen zu jagen, zu schiessen und fahen, die Stadtheyde alter ausgenommen, S. Kgl. Majestät alter haben das ius convenandi*) auf eben diesen Feldern, so viel die niedere Jagd betrifft, für welches königliche Recht der Herr v. Röbel Sr. Kgl. M. 8 Thaler zu gelten angelobt; ob solches nur ad tempus oder in petuum geschehen, ist unwissend; die hohe Jagd aber darauf kommt dem Closter privative zu; in jetztgedachtem Revier (obgleich auf der wüsten Feldmark Kähnsdorf, woselbst vormals das meiste Wildbrett geschossen worden sein soll, seit 5 Jahren her nicht geschossen werden dürfen, wie unten wird gedacht werden) ist seit dem 5. April bis 31. August (von dem vorher geschossenen Wilde ist keine Nachricht beizubringen) von dem jetzigen Schützen Balthasar Schrecken 4 Hirsche, 1 Schmalthier und 1 Schwein geliefert worden.
Dabei ist zu bemerken, dass der Herr v. Röbel diese Jagdgerechtigkeit vormals auch auf der sogenannten, nach Strausberg gehörigen wüsten Feldmark Kensdorf exercirt, nachdem aber die Stadt Strausberg diese Feldmark versetzt und dieses Pfandrecht an die possessores des Gutes Harnecop cediret worden, so hat die Frau Oberhofmeisterin v. Kameken dem Herrn v. Röbel seit 5 Jahren die Jagdgerechtigkeit disputirt und demselben solches exercitium staute Ute inhibiren lassen.
Jurisdiction: Ober und Untergericht auf dem Closter.**)
Weinberg: ist nicht vorhanden.
Brau- und Schankgerechtigkeit: Die praetendirte Brau- und Schankgerechtigkeit, auch Branntweinbrennerei auf dem Closter, item der Krugverlag, auch die zum Closter vormals gehörigen Krüge auf dem Kietz zu Strausberg, ist dem Herrn v. Röbel durch Urtheil aberkannt worden; was aber der Besitzer des Closters vor sich, seine Familie und Gesinde nöthig hat, solches soll er noch Accise und Ziesefrey zu brauen und brennen berechtigt seyn, welche Freyheit nebst aller übrigen
*) Dies hatte der König durch den mit der Stadt geschlossenen Jagdrecess vom 10. September 1710 erworben. Gesch. der Str. Jagd. S. 28—32.
**) Vgl. Abschnitt 1 die Urkunde von 1299.