B. Seiffert, Das Dominikanerkloster in Strausberg.
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Consumption, nachdem viel oder wenig consumiret wird, viel oder wenig importirt. Wenn aber auch nur der Besitzer sammt seiner Familie und Gesinde 12 Personen stark wäre, so würde doch alle Accisefreyheit wenigstens betragen 30 Thl.
Mühlengerechtigkeit, so noch anzulegen. Dann ist noch eine wüste Mühlenstelle, die Elssmühle genannt, so aber nach des auf dem Closter wohnenden Schützen Aussage sehr weit abgelegen, und also keine Mahlgäste bekommen würde; es müsste also der Müller selber Koggen u. s. w. ankaufen, und das Mehl selbst nach Berlin oder anderswohin verfahren und verkaufen.
An Freystellen: Das Closter hat vermöge Lehnbrief vom
2. Juli 1715 gewisse sogenannte Freystellen an dem Closter, es ist auch der Platz dazu vorhanden, wenn nun darauf vor wenigstens 6 Familien ein Gebäude aufgeführt würde, welches mit 300 Thl. geschehen könnte, indem der Besitzer das freie Bauholz aus der Heide hat, und Steine und Kalk sind überflüssig auf dem Closter vorhanden, wozu noch einer jeden Familie ein Platz zum Garten daselbst gegeben werden könnte; wie dann die Miethsleute daselbst zu erhalten, zumal sie auf dem Closter keine Einquartierung noch andere bürgerliche onera mehr mit tragen dürfen, auch des Käthes Jurisdiction nicht unterworfen sind, so könnten solche 6 Wohnungen a 6 Thl. = 36 Thl. tragen.
Die ganze Summe thut 6579 Thl. 1 Sg.
Der jetzige Besitzer benutzt das Closter nur so, dass er einige logements zu seinem Ablager reserviret hat; sonst wohnet darin ein Schütze, der jährlich 16 Scheffel Koggen und 8 Scheffel Gerste zur Aussaat hat, wogegen er dem Besitzer des Closters das daselbst geschossene Wild abliefert, nur dass er die Häute davon bekommt.“
Zum Schluss wird dann noch bemerkt, dass sich das Klostergebäude recht gut zur Einrichtung einer Manufaktur oder einer grossen Brauerei eignen dürfte. —
Wie gesagt, ein interessantes Schriftstück, diese Taxa: denn was bereits bei früherer Gelegenheit angedeutet worden ist, dass bei den Verkäufen und Übergängen aus einer Hand in die andere unbegründete Klostergerechtsame in die Kaufbriefe hineinge—rathen sind, das wird durch Vergleichung der Taxa mit den alten Urkunden und dem ältesten Lehnbrief von 1575 zur Genüge bestätigt. Um insbesondere einen Punkt herauszugreifen, die Jagdgerechtigkeit, so heisst es in einem Kurfürstlichen Rescript vom 23. Oktober 1548 ganz ausdrücklich:
„So uiel die Jagt bei euch beti'ifft, haben wir, souiel wir daran berechtigt, alleine den krummensehen (in Alt-Landsberg) vorgundt vnnd denn flanssenn nicht, darumb dorfft jr auch die flansse darzu nicht gestadttenn-“
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