156
B. Seiffert, Das Dominikanerkloster in Strausberg.
d. h. also, den Klosterbesitzern gehörte die Jagd nicht, sondern dem Landesherrn, der dieselbe 1537 mit der des Ebel v. Krummensee vertauscht hatte. Mag nun auch bei der nahen 'S erwandtschaft der Krummensees mit den Röbels letzteren gestattet worden sein, auf dem Jagdrevier ihrer Vettern mitzujagen, mögen die Röbels selbst eigenmächtig die Jagd auf der verpfändeten städtischen Feldmark Kensdorf ausgeübt haben, mögen sie endlich immerhin einen eigenen Schützen aufs Kloster gesetzt haben, um ihre vermeintlichen Reviere zu hüten und abzuschiessen, — diese Erlaubnis oder Vergünstigung oder stillschweigend geduldete Ausübung der Jagd als eine zu den Pertinenzien des Klosters gehörige Gerechtigkeit hinzustellen und schliesslich in die Kaufbriefe als solche hineinzusetzen, ist doch ein starkes Stück gewesen. Sehr zutreffend ist daher ein Urteil, welches Perlitz in einem Bericht an das Kgl. Kammergericht — dasselbe hatte zu allgemeinem Verwundern in den alten Lehnbriefen von 1545 und 1574/5 nichts von Jagd- und Heidegerechtigkeit des Klosterbesitzers gefunden — im April 1790 abgiebt:
„dass die Röbels stets dahin gestrebt hätten, dem Kloster Gerechtigkeiten beizulegen, die es nie gehabt; freilich sei bis 1715 von der Jagd noch keine Spur in den sogenannten Lehnbriefen zu finden; da aber sei ein gewisser Valentin Ehrenreich v. Röbell mit einem Lehnbrief gekommen, worin die hohe, mittel und niedere Jagd verschrieben stand. Das Kloster sei aber gar kein Lehen mehr gewesen, sondern längst durch Verkauf Privateigentum geworden; die Lehenbriefe seien daher nichts weiter als vom Landesherrn bestätigte Kaufverträge.“*)
Die Taxe des Klosters war auf Veranlassung des derzeitigen Besitzers, des Kgl. Polnischen Obrist-Lieutenants Herrn Christ. Friedrichen v. Röbel angefertigt worden; er wollte das Klostergrundstück gern veräussern, und da er keinen Käufer fand, bot er es dem Könige Friedrich Wilhelm I. i. J. 1729 zum Preise von 1250 Thl. an. Die Antwort des Königs lautete kurz und bündig:
„Dass Wir dergleichen kleine und von gar keiner impor- tance seyende Güther ankauffen zu lassen gar nicht geneigt seyn.“
Im Mai 1730 endlich fand sich als Käufer der Kgl. Preussische Ober-Finanzrath Samuel von Marschall, und in den „Wöchentlichen Berlinischen Frag- und Anzeigungs-Nachrichten“ wurden „zur Sicherheit des Käuffers alle und jede, so an dasselbige Closterguth zu Strausberg und Pertinentien einiges Recht, Zu- und Anspruch zu haben veimeinen, bey einem Ilochpreisslichen Cammer-Gerichte gegen den
*) Weiteres s. Gesch, d. Jagd S. 33 f. —