Heft 
(1898) 7
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B. Seiifert, Die Orbede der Stadt Strausberg.

Documente und Scripturen und Rechnungen über diese An­gelegenheit zu Ediren, könne sich der Magistrat nach der Dispos. des Cod. fried. P. III Tit. 24 § 3 und nach der Verordnung vom 15. Januar 1176 nicht entziehen.

Als nun der König am 2. August 1780 den Editionsbefehl erliess, schrieb Bürgermeister Perlitz am 24. August an den Kriegsrat Adler, um durch denselben die Erlaubnis zur Führung des Prozesses bewirken zu lassen:Weil nun gegenwärtig, heisst es darin,diese Urbedegelder an die Domänen-Kasse bezahlet werden und wir solche nicht an 2 Orten zugleich zahlen können, so sehen wir uns gedrungen, uns in diesen Process einzulassen. Wie es gekommen, dass diese Urbedegelder nun wieder an die Domänen-Casse bezahlet werden müssen, können wir nicht bestimmen, und haben darüber noch nichts in den Schriften auffinden können.

Auf abermalige Verfügung des Kammergerichts vom 15. September übersandte der Magistrat an seinen Advokaten Amelang sämtliche Papiere, laut der Designation 67 Nummern. Die Universität verlangte jetzt 4000 Thaler, meinte auch, weil die Stadt nach der Schenkung von 1687 nicht pünktlich die currente Urbede gezahlt habe, so sei dadurch die Schenkung überhaupt aufgehoben und auch diese 2000 Thl. noch zu zahlen. Dagegen verwahrte sich Perlitz:Die Schenkung könne niemals rückgängig gemacht werden; die andern Reste könne aber die Stadt- kasse nicht zahlen, ultra posse nemo obli'gatur, sie befinde sich in den armseligsten Umständen. Die Domänen Cammer müsse für die Stadt eintreten, da an diese die volle Summe von jährlich 66 Thl. 16 gr. entrichtet worden sei.

Weil der Fiskus erklärte, dies nicht thun zu wollen, machte das Gericht den Vorschlag, die Universität solle die Reste bis 1780 ind. niederschlagen, dann aber die Stadt statt 40 Thaler nur 30 jährlich entrichten. Diesen Vorschlag wiesen ihrerseits die Stadtverordneten und Gewerksaltesten zurück,weil sie der Stadt keine neue Last aufbürden wollten.

Am 14. Oktober 1782 erging die Sentenz des Kammergerichts: 1. Die Reste bis 1686 hat die Universität nicht mehr zu fordern.

2. Die Rückstände von 16871782 nebst 5 Prozent Zinsen sind (mit Abzug von 100 gezahlten Thalern) innerhalb 6 Wochen zu entrichten.

3. Jährlich sind fernerhin 40 Thl. zu zahlen. Die hiergegen eingelegte Appellation wurde am 31. März 1783 verworfen, jedochParticular- zahlungen gestattet, jedes Jahr ausser der laufenden Summe noch 2 Jahresrückstände, also in summa 120 Th.

Man erkundigte sich nun bei den benachbarten Städten, was die eigentlich an Orbede zahlten, und wohin; die bereitwillig erteilte Aus­kunft ergab, dass Müncheberg 30 Thl., Eberswalde 56 Thl. 16 gr., B ernau