Robert' Mielke, Bericht über das Urnenfeld bei Nichel.
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Die nächsten 4 Urnen standen in der Nähe der zuerst gefundenen. Der Zwischenraum zwischen ihnen betrug etwa 1 m durchschnittlich, nur 5 und 6 waren näher aneinander gerückt. Es gelang sie mit Ausnahme der letzten, von der nur der Hoden gehoben werden konnte, ziemlich vollständig zu heben. Leider fielen während der Nacht Teile derselben ab, doch wird es möglich sein, sie wieder zusammen zu bringen.
Nr. 5 hatte bei der Aufdeckung keine erkennbare Steinpackung, weder stand unter noch neben ihr ein Stein. Ein Deckel war nicht vorhanden.
No. 6 wurde unter denselben Umständen wie die benachbarte No. 5 gefunden, hatte ebenfalls weder Deckel noch Steinsetzung.
No. 7 von grösserem Umfange als die beiden letzten nähert sich in der Form No. 1, doch sind Ornamente bisher nicht zum Vorschein gekommen. Auch ist sie aus gröberem Material gebrannt. Sie war von wenigen faustgrossen Steinen umgeben, doch ganz unregelmässig und vielleicht durch natürliche Lagerung entstanden. Ohne Deckel.
No. 8 ist am meisten zerstört, nur der Hoden kam ganz an die Oberfläche; sie nähert sich in der Form der Urne No. 6.
No. 9 ist an einer ganz entfernten Stelle gefunden. Sie ist verhältnismässig gut erhalten und steht in der Form der Urne No. 5 nahe. Auf einer Seite ist ein Henkel deutlich erkennbar. Sie soll schon früher blossgelegt aber wieder vergraben worden sein, wofür der Mangel jedes Steines und Deckels spricht. Der Inhalt war jedoch bei der Aushebung nicht berührt.
Eine weitere Fundstelle ist nicht biosgelegt, doch lässt sich annehmen, dass das Urnenfeld noch lange nicht erschöpft ist, dass es sich namentlich weiter nach dem benachbarten Gehölz hineinstreckt.
Fischerei der Provinz Brandenburg.
(Aus den Sammelkästen des Märkischen Provinzial-Museums.)
(Vgl. Monatsheft IV, 177-182 und 202—206.)
1. Die Berliner Fischerei-Innung, welche zu einem Drittteil auf der Oberspree fischereiberechtigt ist, während zwei Drittteile des Anrechts auf den Fiskus fällen, hatte das Nutzungsrecht des letzteren durch Vortrag vom Jahre 1869 gegen eine bestimmte Pachtsumme erworben, sich dabei aber auch gleichzeitig verpflichtet, der Errichtung von Wasseranlagen, welche die Behörde genehmigt, nicht zu widersprechen. Bald nach Errichtung des bekannten Badeschiffes an der Schillingsbriicke beanspruchte aber die Fischerei- Innung dessen Entfernung von dem Besitzer, Herrn Pantzier, indem sie eine durch das Badeschiff entstandene grosse Störung und Beeinträchtigung ihres Nutzungsrechtes geltend machte, eventuell solle Herr P. für den der Innung verursachten Schaden eine bestimmte jährliche Vergütung zahlen. Da sich