Heft 
(1898) 7
Seite
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I

Ein Ritterbauer in der Zauche. 225

Brantwichs hat er so wenig anzufangen gewusst, dass er ihn aus dem Personenverzeichnis fehlen liess. Im Dorfe Zauchwitz aber lassen sich sicher drei Herrschaften später noch nachweisen, nachdem das Amt Trebbin seine Rechte daran aus den Händen gegeben hatte. 1441 und 1486 (Riedel A. X, 188) besitzen die von Schönow Hans Heinickes Hof mit allem Recht, der von Korwitz in ihren Besitz übergegangen sein dürfte. 14(11) wurde Erdmann Bade (Riedel A. XI, 401) mit der ganzen Herrschaft über Zauchwitz belehnt, wie sie dem Schlosse Trebbin gehörig war. 1472 finden wirBernndt Kerstiann anders genannt Laurentz (Riedel A. IX, 425) belehnt mit einem grossen Teile von Zauchwitz, wozu der Lehnschulze und der Hof Erdmann Bades gehört. Das dritte Lehen aber wird auch 1472 zu rechtem MannlehenCaspar Randouen ge­geben, nämlich in Zauchwitz 1. von Thomas Muliche 15 Schffl. Roggen und andre Hebungen 2. von Urben Henning Zins etc. 3. von Hans Hennigke 7 1s / 2 Schffl. Roggen etc. 4. auf dem wüsten Hofe am Ende des Dorf Hühner und das Herrengericht 5. Von Dagemann 7. 1/2 Schffl Roggen u. a. m. (1. auf dem andern wüsten Hof Hühner etc. 7. auf Gerigkes Hof Hühner und das Herrengericht. 8. von Claus Schultze 7 1u / 3 Schffl. Roggen etc. Zu Beelitz im Zoll jährlich D/a Schffl. Salz, z Treuenbrietzen 20 Schffl. Roggen 14 Hafer undvir heidehufen, die gehen von Ihnen zu Lehn, zu Brackwitz die Sichter geben ihnen 1/2 Wspl. Korn. Mit diesem Lehen ist in so auffallender Überein­stimmung das Mannlehen des Randewig von 1536, dass wir es für das­selbe halten müssen. Nicht nur dieselben Namen der Pflichtigen ausser Dagemann wiederholen sich, sondern deutlich heben die Kornrenten, welche gemäss den Ziffern des Landbuches die Abgaben einer Hufe er­kennen lassen, fünf pflichtige Hufen heraus, so dass später nur eine Kossätenabgabe nicht mehr auftritt, die gleiche Menge Salz in Beelitz, die gleiche Menge Korn in Treuenbrietzen wird gewährt nebst der dortigen Liegenschaft, welche später nicht auf vier, sondern auf eine Hufe angegeben wird, doch mit einem Ausdrucke, der eine Mehrzahl erwarten lässt:eine hayde hülfen, die gehenn von Inen zu lehen. Hatte Günther Randewig 1439 zu einer Leibrente in Stücken einen Wispel Roggen auszusetzen ge­habt, so ist über den Verbleib 1472 eine Notiz gegeben. Ried. A. IX, 494. Bartholomeus Heinrichstorlf Bürger zu Pelitz hat zu Stickaw XV Scheffel rocken . . und . . IX scheffel rocken, als er das von caspar Radwig erkaufft, der es alsbald vorlassen hat. Dies alles fordert geradezu heraus zu einer andern Lesung des Namens Randouen und Brantwichs, so dass wir das eine Mal Caspar Randowig, das andere Mal die filii B. rantwichs als Inhabter der Güter zu erkennen hätten.

Nur ein Ritterlehen wird im Landbuch zwar nicht ausdrücklich genannt, aber durch den Umfang als solches gezeigt, die acht Hufen der Söhne Brantwichs. Die andern Freihöfe von vier und zwei Hufen sind