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P. Schmidt:
Knappenlehen gewesen. Treu hat die Ueberlieferung diese Sachlage bewahrt, indem sie nur einen den Ritterbauern nennt. Nur das Gehöft treffen wir anfänglich zur Verfügung des Besitzers, während die acht dazu gehörigen Hufen in Rentengüter verwandelt sind zu denselben Bedingungen, unter denen der Markgraf die Bauern in Zauchwitz augesiedelt hat. Ist im Landbuch noch das Eigentumsrecht deutlich gewahrt, so sind nach den späteren Lehenbriefen die Randewig für fünf Hufen in die Reihe der Hypothekengläubiger getreten ohne näheres Anrecht auf den Grund und Boden. Die Erbpacht, durch welche unter den Markgrafen das Lehen nur nutzbar gemacht werden sollte, entzog es allmählich dem Inhaber im Laufe der Jahre und stellte es den Kurfürsten wieder zu nach dem Rechte bäuerlicher Besitzungen. Aus diesem Sach- verhältnis erklärt sich, dass in den Briefen von eigenen Hufen gar keine Rede ist, auch nachdem die pachtfrei gewordenen wieder zum Hofe gezogen waren, während die acht Höfe, denen die Hufen anfänglich in Pacht gegeben waren, immer noch weiter aufgeführt werden. Nur das Schossregister hat die Nachricht bewahrt, dass 2 Hufen in Randewigs Besitz waren. Rechnen wir dazu die fünf pflichtigen Hufen der Lehenbriefe, so käme ein Ergebnis, das nicht mit den bisherigen Ausführungen und namentlich nicht mit der Annahme stimmt, dass der Besitz der Randewig schon im Landbuche mit acht Hufen erwähnt ist. Doch wie öfter, so hat auch hier das Schossregister keine ganz zuverlässige Angabe gemacht. In Wirklichkeit hat Randewig drei Freihufen und dazu bis auf die neuere Zeit die verbrieften Renten von mehreren Bauerhöfen in Zauchwitz besessen. Auch die letzte Beziehung zu dem grösseren Teil der ihm einst als freies Eigentum überwiesenen Hufen hat die inzwischen erfolgte Ablösung aller Reallasten aufgehoben
Der Lehenbrief von 1536 folge als Beispiel der übrigen und zum Vergleich mit dem oben inhaltlich angegebenen von 1472, zumal er nicht bekannt sein dürfte. Interessant ist, dass wir durch den Brief von 1599 wieder nach Belzig geführt werden, wo der erste Randewig seinen Aufenthalt gehabt hat, indem die Lehen aufgetragen werden „Jürgen und Andreas . . . Witten Veits seidigen Sohne zu Belzigk - “ Mit Ausnahme der Namen sind alle gleichlautend.
Wir Joachim von gots Gnaden Marggraf zu Brandenburg . . . thun kundt öffentlich mit diesen unserm briew vor uns unser erben und nachkhomen und sonst vor Jedermanniglich, das wir Nach totlichem abgange unsers freundlichen lieben hern und vaters, des Churfürsten zu Brandenburg, seligen und löblichen gedechtniss unsern lieben getreuen Andreasn und Witten gebrudern denn Randewichen zu Czauchwitz und Iren manlichen leibs lehens erben Zurechtem manlehen und gesampter Handt gnediglichen geliehen haben, diese hernach geschriebene gütter Jerlich Zyns und Renthe Nemblich im dorff Czauchwitz auf Thomas