Heft 
(1898) 7
Seite
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Das Kaiserliche Gesundheitsamt.

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Zur Wahrnehmung der gemeinsamen Interessen der Bundesstaaten auf dem Gebiet der Gesundheitspflege machte sich bald das Bedürfnis geltend, ein eigenes technisches Organ als Reichsbehörde zu schaffen. Den Anstoss hierzu gaben die Beratungen des Reichsimpfgesetzes im Reichstag, sodass im Jahre 1876 die Errichtung eines Gesundheitsamtes beschlossen wurde. Das Amt sollte dem Reichskanzleramt (Reichsamt des Innern) unmittelbar untergeordnet sein und lediglich einen beraten­den Chararakter tragen. Seine Aufgaben sollten sein:

a) Das Reichskanzleramt zu unterstützen in der Ausübung des Aufsichtsrechtes über die Massregeln der Medizinal- und Vete­rinärpolizei in den einzelnen Bundesstaaten,

b) Die auf diesem Gebiete zu erlassenden Gesetz Vorschriften vor­zubereiten, und die. Wirkungen dieser Verordnungen zu beob­achten,

c) Den Staats- und Gemeindebehörden Auskunft zu erteilen,

d) Die Entwicklung der Medizinalgesetzgebung in ausserdeutschen Bändern zu verfolgen,

e) sowie eine Medizinische Statistik in Deutschland herzustellen.

Der Arbeitskreis des Amtes ist dann sehr bald erweitert worden;

es ergab sich die Notwendigkeit, die bereits bekannten wissenschaft­lichen Forschungen für die Zwecke des Reiches nachzuprüfen und durch eigene Arbeiten zu ergänzen. Hierzu war aber die Einrichtung eines Laboratoriums erforderlich. Da das Gesetz über die Regelung des Verkehras mit Nahrungs- und Genussmitteln vorzubereiten war, wurde zunächst ein chemisches Laboratorium eröffnet. Dann kamen die Ar­beiten auf hygienischem und bakteriologischem Gebiete, auf letzterem besonders die epochemachenden Entdeckungen Kochs. Für beide Ge­biete wurden besondere Laboratorien errichtet.

Das Amt ist in der Gegenwart genötigt, sich fortlaufend mit der Medizin, Tierheilkunde, Apothekerwesen, Physik und Chemie, Militär- und Marinegesundheitswesen, Technik, Rechtskunde, Handel und Ge­werbe, Landwirtschaft und Viehzucht u. s. w. zu beschäftigen, und zwar nicht nur im Inlande, sondern in allen Kulturstaaten.

Es hat dauernd die Ergebnisse der Wissenschaft und Forschung der öffentlichen Gesundheitspflege nutzbar zu machen.

Von den Schriften, die das Amt herausgiebt, ist zu nennen eine Wochenschrift unter dem Titel:

Veröffentlichungen des Kaiserlichen Gesundheitsamtes, welche regelmässig Nachrichten giebt über:

a) Gesundheitsstand und Gang der Volkskrankheiten im In- und Auslande, und Massregeln zur "Abwehr,

b) Tierseuchen,