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Kleine Mitteilungen.
Speisemuschel finden. Dazu kommt die allgemeine Abneigung der Ostseebewohner gegen Muschelkost.
In der katholischen Zeit, wo der Fleischgenuss durch die zahlreichen Fasttage in einer Weise, die wir jetzt kaum verstehen, eingeschränkt war, lag die Sache ganz anders. Da verspeiste man in Mecklenburg und Brandenburg unbedenklich Seemuscheln und sogar Weinbergssclmecken. (Vgl. Brandenburgin VI. 419, 403).
Die guten Wismarer könnten sich übrigens mit Leichtigkeit ihie Pfahlmuscheln nach holsteinscher und schleswiger Art in beliebiger Menge selbst züchten. Ein um die Schiffahrt und den Fischfang sehr verdienter Mann, der alte Kapitän Blanek in Wismar, hat mich in verschiedenen Jahren und wiederholt mit seinem Seegelboot in der Wismarer Bucht herumgefahren und habe ich mich, namentlich in der Nähe der Insel'Walfisch überzeugt, dass man dort sehr wohl Pfahlmuscheln züchten und mästen könnte. Aber die halbrepublikanische Stadt Wismar ruht auf ihren Jahrhunderte alten hanseatischen Lorbeeren, sie wird selbst von den nicht gerade sehr rührigen übrigen Mecklenburgern „Die schlafende Stadt“ genannt; Alles geht in den seit Jahrhunderten ausgetretenen Gleisen weiter, „wi hebben tid“ ist die Losung und daran, dass man sich zu einer neuen, wenn auch gewinnbringenden Beschäftigung aufschwingen sollte, ist bei dem konservativen Charakter der Pfahlbürger nicht zu denken. —
Weinbergsschnecke (Helix pomatia L.). Aus dem Jahre 1872 füllt mir eine Berliner Theaterzeitung in die Hände, in welcher unter anderen Delikatessen angepriesen werden: „Frische Austern. Strassburger
Schnecken. G. Schütts Weinstube, Königstr. G7, n. d. Kurflirstenbr.“ — Dazu wurden die seit der Wiedergewinnung der westlichen Grenzmarken neu eingeführten Elsässer Weine verzapft.
Berlin, 4. September 1898. E. Friedei.
Denkmäler und Denkmalspflege. Beide Stichwörter fallen in das Bereich der Heimatkunde und haben wir Dem, was sich auf diesem Sondergebiet der letztem ereignet hat, unsere gelegentliche Aufmerksamkeit gern geschenkt. Vergl. u. A. über die Bedingungen, unter welchen bei uns Denkmäler errichtet werden dürfen, in Brandenburgia Jahrgang VI, S. 371.
Neuerdings ist nun folgender Ministerialerlass erschienen, dem jeder, welcher die mancherlei gutgemeinten, aber ganz unwertigen Büsten und Standbilder der letzten Jahrzehnte gesehen hat, nur gern beipflichten wird.
Berlin, den 29. Juni 1898.
Aus Anlass einiger Spezialfülle wird hierdurch die Anordnung des Runderlasses vom 17. Juni 1897 I A 3883/84 in Erinnerung gebracht, dass bei der beabsichtigten Aufstellung von Denkmälern für Mitglieder des Königlichen Hauses die Allerhöchste Genehmigung im Instanzenwege rechtzeitig, jedenfalls vor Eingehung von Verpflichtungen für die Ausführung des Denk-