Friedrich Backscliat, Kloster Zinna bei Jüterbog.
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Gebieten, setzen und befehlen wir Krafft dieses unseren Brieffes euch, allen unseren unterthanen gemeltes Flecks, sämptlich und sonderlich, wes Standes und wesens die sindt, Alten, Jungen, Knechten, Mägden, Niemandes ausgeschlossen, das sie des Sontags, auch sonsten andere von der heiligen Christlichen Kirchen eingesatzte feyertage, die Predig und heylwertige wordt Gottes vor allen Dingen warnehmen und sich Ja nichts darvohn verhindern lassen, An welchen Feyer oder Sontagen auch niemandts, es sey den die Predig und ambt der Messen aus, soll weyn oder bier geste setzen. Desgleichen sollen die becker, kramer und sonsten alle andere, sie haben wosser- ley wäre sie wollen, mit dem vorkeuffen still halten, bis die Predigt aus, damit nicht die Leute durch solchen ihren Jannarkt vom Göttlichen wordt abgezogen werden. Zu dem soll alle leichtfertigkeit, so von der rohen bursse zu solcher Keit vor oder auffm Kirchhoffe möcht furgenommen und getrieben werden, gäntzlich und auffs Ernst verboten sein.
Weiter und sonderlich gebieten wir ernstlich, das sich jedermann gentzlich enthalte aller fluche und schwerens, dadurch Gott und seyn werder nähme gelestert undt geschmehet werde. Ferner wollen wir, das kein wirt oder einwohner, sonderlich wes brewer oder bier- schencker sein, das topffelspiel mit Karten und würffel ieglicher In seinem hause gar nicht gönne noch gestatte, sondern solchs ernstlich were und vorbiete. Wo aber muttwillige leute an dasselbige des wirts verbott sich nicht kehren und gleichwohl ihr spiel beginnen, soll der wirth solches dem Rath anzeigen, dem wollen wir vollen und gantzen gewählt geben haben, dasselbig nach erkenntniss zu straffen. Auch soll kein brewer oder schenke seinen gästen das bier oder wein nach zehen Schlägen In der nacht vortragen, bey des Raths busse.
Insonderheit die vier Gezeitte (weynachten, Fastnachten, Pfingsten und die Kermiss), wollen wir von Iglichem wirte, wo gelag gehalten werden, dass sie diesem unserm gebot geleben und volge thun, auch ein jeder in seinem hause das Trummei schlagen nach solcher Zeit, als nach zehen Schlägen, nicht geschehen lassen, alles bey des Raths straffe. Und so jemandts sich muthwillig unterstehend würde, bey nechtlicher weil auff der gassen mit der Trummei Lerm zu schlagen oder sonsten ungestümmigkeit anrichten, solche soll ein Rath auch ernstlich straffen. Wir wollen auch ferner, das an allerley tentze, es sey auff hochzeiten, Lobtenzen noch einigen andern des vordrehens von jedermann gentzlich enthalten haben. Und so jemandts frembdes solches thete, deme von diesem unserm verbott nichts bewust, soll Ime solches durch die Stadt (?) Knechte ange- zeiget werden, sich alssdann darnach zu richten, und soll der tantz am oster-, pflngst- und Christtage gentzlich und ernstlich verboten sein: und so jemandts hierwieder thun würde, soll dem Rathe mit Buss verfallen sein. Es soll auch der Rath die haderer, sie seyn, wer sie wollen, einwohner oder dienstboten, sonderlich so darauss
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