Heft 
(1898) 7
Seite
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Denkmalsschutz in Berlin.

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Der Verein verkennt keineswegs die langjährigen Bemühungen der Stadt um den thunlichstcn Schutz der Denkmäler durch Gewährung von Mitteln zur Aufnahme historischer, dem Abbruch geweihter Gebäude, sowie durch die Unterhaltung des Märkischen Provinzial-Museums, das insbesondere auch den prähistorischen Funden die verdiente Aufmerk­samkeit widmet. Aber wenn auch in manchen Fällen ein bedeutsameres Stück dem Museum überwiesen wird, so geht doch in anderen Fällen aus Unverstand manche wertvolle Denkwürdigkeit verloren. Es fehlt eben an einer geordneten Überwachung derartiger Vorgänge, die zu einer wirksamen Thätigkeit eine bestimmte Organisation zahlreicher, Uber die ganze Stadt verbreiteter, ehrenamtlicher, mit Legitimation ver­sehener Pfleger erfordert. Da nun die Bauspekulation mit jedem Tage weiter um sich greift und im Innern der Stadt namentlich histo­rische Gebäude in rücksichtsloser Weise beseitigt, so macht die darin liegende Gefahr der Beteiligten zur Pflicht, die organisierte Denkmal­pflege in Brandenburg durch eine gleiche Organisation in Berlin zu ergänzen und auch einen besonderen Conservator für Berlin zu bestellen. Mit der Bitte um geneigte wohlwollende Erwägung vorstehenden An­trags verbleiben wir

Des Magistrats

gehorsamst ergebener

Der Vorstand

des Vereins für die Geschichte Berlins.

Der stellvertretende Vorsitzende gez. Dr. Bailleu

Geh. Staatsarchivar und Archivrat.

An

den Magistrat der Haupt- und Residenzstadt

Berlin.

Indem wir dem geehrten Vorstand für das Interesse bestens danken, welches derselbe für die Erhaltung der Bau- und Kunstdenkmäler Berlins in seiner Zuschrift vom 21. Mai d. Js. an den Tag legt, teilen wir ergebenst mit, dass für die Berufung einer eigenen Städtischen Kommission für die Denkmalspflege in Berlin keine zwingende Ver­anlassung vorliegt. Eine solche Städtische Kommission würde, da ein sehr grosser Teil der Monumental-Bauten (Kgl. Schloss, die Königlichen und Prinzlichen Palais, die Museen, das Zeughaus, das Branderburger Thor u. s. f.) Eigentum teils des Königlichen Hauses, teils des Preusischen Fiskus, teils des Deutschen Reichs ist, den bezüglichen Beamten gegen­über keinerlei Autorität beanspruchen können.

Was die Städtischen oder unter Städtischem Kirchen- beziehentlich Schul-Patronat stehenden Baulichkeiten und deren Zubehör anlangt, so