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Vom Handwerksbrauch der Leinenweber.
werksbräuche, die darin als albern und läppisch bezeichnet und als zu unterdrückende Mißbräuche verboten wurden. Das Geschenk der Weber- Brüderschaft zu Treuenbrietzeu aber lautet mit der ihm vorangehenden Einführung bei der Morgensprache:
Ich sage mit Gunst.
Pfeifen und Karten sollen gestreckt werden, ein jeder entblöße sein Haupt und setze sich zu Tische!
Wir wollen jetzt öffnen unsere Büchse und Lade.
Ein jeder hüte sich vor Strafe und Schade. Vor Strafe und Schade will ich einen jeden gewarnt haben.
Ich sage mit Gunst.
Dieweil es denn hier in dieser weit berühmten Chur-, Königlich Preußischen Kauf-, Laut-, Handels- und Wandels-Stadt Treuenbrietzen ein so feiner uralter Gebrauch ist, daß wir pflegen alle acht Wochen unseren gewöhnlichen Eingang oder Zechtag zu halten, — nicht blos Eingang oder Zechtag, sondern vielmehr einen Kuh- oder Eriedenstag, weil dieser aber zu halten nicht in unserer eigenen Macht und Willen steht, so bin ich am vergangenen Freitag im Namen der ganzen Brüderschaft beim Herrn Obermeister, Herrn Beisitzer und Herrn Vater gewesen, habe nur dieselben angehalten, so ist cs mir von ihnen vergönnt und zugegeben worden, solches in Kuh und Einigkeit abzuhalten.
Zum ersten werdet Ihr auch wissen, was an diesen Friedenstagen verboten ist, als Saufen, Schlagen, Schandbare Wörter und Schmachgesänge, welches Gott und der weltlichen Obrigkeit zuwdder ist; wer solches thät, darüber angeklagt und befunden wird, derselbe soll bestraft werden nach Lautung unserer Artikel, nach Eikenntniß unseres Herrn Beisitzers, nach Erkenntniß der Gesellen groß und klein, so wie wir hier versammelt sein.
Zum zweiten werdet Ihr auch wissen, daß keiner kein mörderliches Gewehr mit auf unsere Herberge bringen soll; wer solches um und bei sich führt, derselbe gebe es dem Herrn Vater bis nach geendetem Zechtag, hernach soll ihm alles vergönnt und zugelassen werden. Wer solches nicht thut, darüber angeklagt und befunden wird, derselbe soll bestraft werden.
Zum dritten werdet Ihr auch wissen, daß keiner dem Herrn Vater an seinem Handwerkszeug kein Schaden zufüge; wer solches thut, darüber angeklagt und befunden wird, derselbe soll bestraft werden.
Zum vierten werdet Ihr auch wissen, daß wir pflegen alle acht Wochen unsere gewöhnliche Auflage richtig zu machen, nämlich in 4 Wochen 2 Sgr. und in 8 Wochen 4 Sgr. Ein jeder wird sich mit seiner Auflage einfinden wie er mit seinem Namen verlesen wird.
Ich sage mit Gunst zur Auflage.
Ich wollte gern hören und fragen, ob etwan fremde Gesellen mit auf unserer Herberge sein, oder einer, der von dieser Stadt Jahr und Tag ver- vvandert und wiederkommen wär, oder eines Meisters Sohn, der von seinem Vater wie von einem ganzen ehrbaren Handwerk quitt, frei, ledig und los-