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0. (2. ordentliche) Versammlung des XIV. Vereins] ah res.
Außerdem stellt uns ein Pädagoge, Herr Friedrich Wienecke, den beifolgenden Aufsatz über die kurmärkischen Landgnadenschnlen im Nachfolgenden zur Verfügung.
Die Landgnadenschulen der Kurmark.
Von Friedrich Wienecke, Berlin.
Der hundertjährige Todestag des Pädagogen Friedrich Eberhard von Rochow (16. Mai) ruft die Erinnerung an die Landgnadenschulen wach, deren Fundierung hauptsächlich sein Werk ist.
Nach gewaltigen Opfern an Menschen und Geld war das kleine Preußen aus dem siebenjährigen Kriege siegreich hervorgegangen. Jetzt galt es dem großen König, durch Werke des Friedens dem geschwächten Staat aufzuhelfen und die schweren Wunden zu heilen. Wie alle Zweige der Kultur lag auch das Schulwesen gänzlich danieder, und sollte dem kleinem Staate eine fortschreitende Entwicklung gesichert sein, so bedurfte es einer geistigen und materiellen Verbesserung.
Es ist für den alles umfassenden Geist des Monarchen ein schöner Beweis, daß er inmitten der Kriegesstürme auch der Volksbildung gedachte und auf seinen Zügen durch Sachsen und Schlesien Erfahrungen zu seiner Hebung sammelte. Mit Vorliebe nahm der König Quartier in Pfarr- und Küsterhäusern, um mit den Geistlichen und Lehrern Fragen der Erziehung und des Unterrichts zu besprechen.*) Sieben Tage vor dem Hubertsburger Frieden erließ der König eine Kabinettsorder an den Chef des Geistlichen Departements, „daß, nachdem das Schulwesen in Schlesien geordnet sei, die Mark Brandenburg an die Reihe kommen sollte.“ Es wurden 8 sächsische Lehrer geworben und 4 in märkischen, 4 in hinter- pommerschen Amtsdörfern angestellt. Am 12. August 1763 erschien das >,Allgemeine Landschulreglement“, daß dem preußischen Schulwesen eine feste Gestalt geben sollte. Aber der Erfolg entsprach nicht den Erwartungen. Seiner strikten Durchführung stellten sich Schwierigkeiten mancher Art entgegen, die ihren Grund in der Interesselosigkeit der Patrone und Geistlichen, in der mangelhaften Ausbildung der Lehrer und in der drückenden Armut der Bevölkerung hatten. Alle späteren Verordnungen „Über Erhöhung des Schulgeldes“ vom 3. Dezember 1764 und 11. Januar 1771, „Über Schulvisitationen durch die Inspektoren“ vom l.März 1764 und „Über die Führung des Schulkatalogus“ vom 27. Juni 1765 und 10. Oktober 1771 hatten die Schulzustände wenig gebessert. Sollte etwas Durchgreifendes geschehen, so mußte der Staat selber zutreten und die Mittel zur Verbesserung geben. Der König bestimmte im Jahre 1771 für die Landschulen der Kurmark die Zinsen eines Kapitals von 100 000 TI. mit dem Bemerken:
*) D. Küster, Soldalenkatechismus. Vorrede. Stendal 1792.