Heft 
(1899) 8
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Kleine Mitteilungen.

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Die Säumigkeit der zur Jagd Befohlenen und die damit verbundene Gefahr, dass die Wölfe sich wieder vermehren möchten, veranlasste den Kurfürsten, die Wolfsjagden zu regeln und durch einen seiner Jagdjunker leiten und beaufsichtigen und mit dem Wolfszeug in den Ortschaften, wo Tiere gesehen würden, umherziehen zu lassen, denjenigen aber, die sich drücken würden, schwere Strafen aufzuerlegen. So lautet eine Verfügung vom 24. Febr. 1G55:Nachdem auf S. Ch. D. Verordnung Vorweiser, Dero

Jagdjunker Andreas von Creuz den Wulffs Jagden im Rüdersdorffischen beyzuwohnen befehligt. Als wird Dero umbliegenden Städten und Dörfern so in die Jagd mitzulauffen schuldig, ernstlich aufferlegt, sich auff Erfordern willich, und zwar aus jeder Stadt in drey theile der Bürgerschafft darzu einzustellen, die Aussenbleibenden sollen durch den Landreuter zu Münch- berg jeder auf 2 thl. iedesmal gepfendet werden, und von diesem Pfand- gelde 2 Theile der gnedigsten Herrschaft!; berechnet, das 3. Theil aber unter die aus jeder Stadt auft'wartende Bürgerschaft! vertheilet und ihnen zum Vertrincken gegeben werden. Die von Adel, deren Unterthanen bey den Jagten mit aufzuwarten nicht verbunden, werden gleichs hierdurch der Gebühr ersuchet, in Betrachtunge die Jagten zu Conservation ihres Viehes ebenfalls angesehen, die ihrigen Unterthanen auch dabey erscheinen zu lassen, welches ihnen denn zu keiner consequens ge reichen soll.

Ebenso vom 7. Nov. 1655:Nachdem die Noturft erfordert, dass die

schädlichen Wölfe, welche an Wildbrät und Vieh hin und wieder grossen Schaden thun, bey itziger Winterszeit nach Möglichkeit gedempfet werden, und wir zu dem ende die Verordnung gemachet, dass die Jagden in unserm Amte Fürstenwalde mit Fleis fortgestellet werden sollen, Als ergehet unser Befehl hiermit an euch, das ihr, solange unser Wolfs Zeug im Fürsten- waldischen Beritt stehet, uf des Heidereiters Pass nicht allein die bedarfende Fuhren zu dessen Fortbringung willig hergebet, sondern auch die euch untergebene Bürgerschafft mit Ernst dahin anhaltet, dass sie in Betrachtung dieses zu Conservation ihres Viehes und ihrem selbst eigenen Besten ge­reichet (sich bey Vermeidung der in unserer Holzordnung benannten Strafe unausbleiblich gestellen, oder da sie selbst nicht erscheinen könnten, doch keine Weibsbilder oder Kinder, sondern erwachsene Manns Persohnen schicken sollen.

Als diebisherige alte luderstelle am Hangeisberg nicht mehr genügte, sollten im Jahre 1656damit das Jagdlaufen gemindert, mehrere neue Wolfsgärten angelegt werden, einer bei Bernau von 244 Ruthen und einer im Amt Rüdersdorf von 184 Ruthen; davon musste Müncheberg 26, Fürsten­walde 80, Amt Fürstenwalde 22, Amt Rüdersdorf 26 und Straussberg 30 Ruthen (ä 1 Thl.) anfertigen lassen. Weiteres steht über diesen Bau nicht in den Akten, es erscheint sogar zweifelhaft, ob der Bau ausgeführt worden ist.-

Nach einer kf. Verfügung vom 23. Jan, 1665 wurde der Jagt Page Hanss Fridrich Vietzthumb v. Eichstedt mit der Leitung des Wolfszeugs betraut; ihm musste in Städten und Ämtern auf 2 Pferde Futter und auf 3 Hunde Brot geliefert, auch die zur Fortschaffung des Wolfszeugs nötigen Fuhren gestellt werden. Über ihn beschwerte sich der Rat unterm 18. Febr. 1665

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