Kleine Mitteilungen.
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gewährt zu sein, wonach „allen Dorfschaften verstattet sein sollte, Wolfsgruben anzulegen; welche die Wölfe gefangen, sollten die Bälge zu ihrer „Ergützlichkeit behalten dürfen“. Ferner bestimmte der § 3 des AVolfs-Jagd- Reglements vom 20. Jan. 1734, dass „kein Wolfszeug mehr hingesehafft werden „sollte, wo ein Wolf verspüret werde; es solle nur angezeigt werden, damit „die Forstbedienten ihn abschössen“; allein dadurch entstand mancher Übelstand, und ehe der Wolf wirklich geschossen wurde, richtete er doch noch grossen Schaden an, darum erging am 17. Okt. 1753 die Änderung dahin: „Sobald ein Bär, Luchs oder Wolf sich sehen lässt, muss es dem Wolfsjäger ,jedes Districts sofort angezeigt werden, ein Jagen veranstaltet und die „nöthigen Leute sich sofort einfinden. —“
Dieser Fall trat nach den Akten am 6. Dezb. 1764 ein, wo sich der Kat beschwerte, „dass der Zeugknecht die Bürgerschaft geladen habe“; er gab (ob wider besseres Wissen?) ganz unerschrocken vor, „die Stadt habe „sich dies Privilegium ausdrücklich bei der Jagdablösung Vorbehalten, von „den Wolfsjagden dispensirt zu sein“; er erhielt aber darauf den Bescheid am 10. Dezb.: „dass, da bey der Cammer-Registratur sich keine acta fänden, „woraus constiret, dass die Stadt wegen abgetretener Jagden von den Wolfsjagden dispensiret worden, Magistratus von der deshalb etwa habenden „Urkunde copiam vidimatam einzuschicken habe.“ Diese besagte nun freilich nichts von alledem, und so musste das Gesuch zurückgewiesen werden (12. Jan. 1765); dagegen wurde dem Rat anheimgegeben, dass nach § 7 des Reglements vom 20. Jan. 1734 die Tuch-, Zeug-, Strumpf- und Hutmacher, w r enn „sie in Person nicht laufen wollen, Tagelöhner an ihrer Stelle gegen „Erlegung von 6 gr. pro Tag stellen können. —“
1768 am 19. Jan. mussten 24 Mann nach Kienbaum, 1769 d. 7. März 24 Mann nach Prötzel; in beiden Fällen nahm der Magistrat Leute für Geld an. Es waren die letzten Wolfsjagden; nach Perlitz’ ausdrücklichem Zeugnis haben sie seitdem für die hiesige Gegend aufgehört! — (Schluss folgt.)
Die Taufe mit der Feuerspritze. Das Dorf Ratzdorf, Kr. Guben, an der Mündung der Lausitzer Neisse in die Oder, am linken Ufer beider Flüsse gelegen, war im vorigen Jahrhundert mit dem gegenüber am rechten Oderufer gelegenen Dorfe Schidlow, dem einzigen Territorialgewinn, den Friedrich der Grossse im Hubertsburger Frieden machte, eingepfarrt. Im Frühjahr bei Hochwasser und besonders beim Eisgang war die Verbindung zwischen beiden Dörfern oft mehrere Tage unterbrochen. War in dieser Zeit in Ratzdorf eine Taufe nötig, so wurde der Täufling an das Oderufer gebracht; der Schidlower Pastor begab sich an das gegenüberliegende Ufer, sprach die Taufformel aus und liess die rituelle Benetzung mittels der Feuerspritze vornehmen. Daher schreibt sich die neckende Frage: Du bist wohl in Ratzdorf mit der Feuerspritze getauft? So wurde mir vor etwa 40 Jahren von einem jungen Lehrer, der seine Seminarbildung in Neuzelle empfangen hatte, erzählt. Die Schidlower Kirche liegt südlich vom eigentlichen Dorf auf einer Anhöhe von der Oder östlich und westlich, von der Neisse südlich umschlossen. Paul Ascherson.
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