Heft 
(1899) 8
Seite
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W. Lackowitz, Die Anfänge einer Hofkapelle in Berlin.

in die von den Jahreszahlen 1535 und 1571 umgrenzte Kegierungszeit des Kurfürsten Joachim II. Schon damals gab es in Berlin eine musikalische Kapelle, seit wann aber, das lässt sich nicht genau mehr nacliweisen. Jedenfalls existiert schon von diesem Fürsten im Geh. Staatsarchiv eine Urkunde:Vnsers gnedigsten Herren des Churfürsten zu Brandenburgk Verordnung, wornach sich der Capellmeister, Senger vnd Instrumentisten vermuge jhrer Pflichten richten vnd Vorhalten sollen.

Leider erfahren wir auch aus dieser Verordnung nichts über die Zu­sammensetzung der Kapelle, und bezüglich der Mitglieder werden nur gelegentlich und ganz beiläufigJohannes der Franzose und Eliass erwähnt, und es ist nicht einmal ganz sicher, ob das zwei Geiger oder einer ein Harfenist gewesen. Nur so viel geht aus der Urkunde hervor, dass die Kapelle ausser dem Kapellmeister aus Sängern, Singknaben und Instrumen­tisten bestand, von welch letzterenOrganisten, zween Geiger, Harpfenistcn vnd Czinkenbleser erwähnt werden und zwar gelegentlich der Trinkgelder, worüber der § 11 bestimmt:Was von frembden herrschaften oder aus der gleichen gelegenheit zu Tranckgeldern gefallet, es sej jnnerhalb od ausser­halb des Hofflagers, do die gantze Musica aufgewartet, solle der Capell­meister solches vntter sie zugleich tlieilen, Also das er der Capellmeister zum ersten vor sich von wegen der Knaben zwej theil davon nehmen vnd darnach die vberrest solches gefallenen tranckgeldes allein vntter die andern Senger, Organisten, Geiger, harpfenisten vnd Czinkenbleser gleich ausstheilen soll, das eine Person sovil als die andere bekomme vnd je der Gleichheit gehalten werde. Unter diesen fremden Herrschaften sind weiterhin nicht nur die Herrn Gesantten oder dergleichen verstanden, sondern auch Junker und andere, von denen die Kapellezur froligkeit erfordert vnd gebrauchet werden durfte, wie in der Urkunde noch ausdrücklich bemerkt und wofür denn auch ganz genau vorgeschrieben ist, wie die für solcheAufwartung bezahlten Gelder verteilt werden sollen, damit jeder Unfriede und Zank unter den Herren Künstlern vermieden werde.

Im allgemeinen nämlich scheinen diese Herren Kammermusiker, wenn wir sie schon so nennen dürfen, eine ziemlich verrottete Gesellschaft gewesen zu sein, denn die Mehrzahl der 18 Paragraphen der Verordnung ist lediglich dem Wohlverhalten dieser Herren gewidmet. Es muss da wohl ziemlich arg zugegangen sein. So sagt § 8:Do sie im Musiciren ein stueck zue ende bracht, sollen sie stille zuechtig vnd heimlich sein vnd bei Tisch kein Geschwetz oder geseuff treiben; ferner in § 9:Auch sollen sie mit sonderen vleis darob sein das sie im Musiciren keine saw machen, da es aber geschieht, soll ein ieder schuldig teil ein ortsgulden verfallen sein; ferner § 10:Do auch einer oder mehr in Zeit wen man auffwarten soll betruncken gefunden wirt, soll er iedes mahll einen halben Gulden verfallen sein. Und gleich an die Spitze der ganzen Verordnung hat man zu setzen für nötig gefunden: Erstlich sollen sich Vnsere Musici semptlich aller Godttseheligkeit vnd Erbarkeit befleissigen vnd sich des fluechens, volsauffens vnd anderer leicht- iertigen vngebuhr gentzlich enthalten.

Die Musiker waren sämtlich dem Kapellmeister unterstellt, gegen den fhnen Gehorsam eingeschärft wird, und dessen Befehlenzum auffwarten