Heft 
(1899) 8
Seite
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W. Lackowitz, Die Anfänge einer Hofkapelle in Berlin.

Instrumentisten jeder jährlich 40 Thlr., wöchentlich 1 Thlr. Kostgeld und Hofkleidung. Das alles wurdezugesagt und verschrieben.

Aus dem Anstellungsdekret geht weiter hervor, dass Wessalius allen Mitgliedern der Kapelle übergeordnet wurde, daher auch der TitelOberst Capellmeister. Nicht nur die Sänger und Instrumentisten, sondern auch die Hoforganisten waren angewiesen, dem Oberkapellmeisteran Unser Statt, also als ob es der Kurfürst selber wäre, in allen billigen Dingen zu gehor­samen und sich nach seinen Befehlen zu richten. Wenn Uneinigkeit, Hader und Zank ausbricht, dessen sie sich freilich möglichst enthalten sollen, so haben sie diesbezügliche Beschwerden immer zuerst bei dem Kapellmeister vorzubringen und erst dann, wenn dieser die Sache nicht allein entscheiden könne, höheren Austrag zu gewärtigen. Auch die Auszahlung- der Besol­dungen soll stets durch den Kapellmeister erfolgen, der gegen seine Quittung die gesamte Summe aus der kurfürstlichen Rentei in Empfang zu nehmen hat.

Die Reorganisation, welche Wessalius mit der Vorgefundenen Kapelle vornahm, scheint ganz gründlich gewesen zu sein, denn von den 20 Namen aus dem J. 1572 findet sich schon im folgenden kein einziger mehr. Die Kapelle zeigt sich nun folgendermassen zusammengesetzt: an Sängern zwei Bassisten, zwei Tenoristen, drei Altisten, vier Diskantisten; Instrumentisten: zwei Geiger, zwei Zinkenbläser, ein Harfenist und ein Junge als Zitherist; die Organisten rechneten also nicht mehr dazu. Die Namen sind sämtlich genannt. Trotzdem muss die Unzulänglichkeit einer solchen Kapelle, gegen­über den gleichen Instituten an anderen Höfen, dem Kurfürsten wohl sehr fühlbar gewesen sein. Unter dem 20. April 1574 nämlich bittet er seinen freundlich lieben Sohn und Gefatter Joachim Friedrich, damals Administrator l des Erzstifts Magdeburg, ihm dochetzlich Quart-Zincken, Bommarten und dergleichen blasende fürnehme und ansehnliche Instrumente zu leihen und zwareine Zeit langk zu besserer Staffirung Unserer Musica. Dass diese Bitte gewährt wurde, unterliegt gewiss keinem Zweifel, denn ein solch gegen­seitiges Aushelfen mit Musikern und Sängern war damals an den Höfen üblich.

Wie.es scheint, ist jedoch Wessalius nicht der Mann gewesen, sich die nötige Autorität zu verschaffen und die Kapelle in Ordnung zu halten. In den ersten Jahren scheint alles noch gut gegangen zu sein, denn er bat den Kurfürsten 1577 nach dem Tode seiner Frau, ihm seine Besoldung und das Kostgeld auf Lebenszeit zu verschreiben, ihm auch die jährlich mit 6 Thlr. 15 Sgr. zu entrichtenden Abgaben von seinem Häuschen für immer zu erlassen. Er drohte sogar mit seinem Abgänge, und der Kurfürst scheint diese Forderungen genehmigt zu haben, denn Wessalius blieb bis zu seinem Tode 1582 in der Stellung als Oberkapellmeister. Aber schon 1580 erschien nicht nur eine neue Kapellordnung, in welcher auf die schärfste Weise gegen den Lebenswandel und die mannigfachen Ausschreitungen der Herren Musiker vorgegangen wurde, sondern der Kurfürst sah sich auch genötigt, in dem Ehrenvesten Dietrich von Holtzendorff der ganzen Hofkantorei, den Kapell­meister einbegriffen, einen Inspektor vorzusetzen, mit dem Ersuchen, darauf mit Ernst zu achten, dass allen in der Verordnung gegebenenPunkten und Artikuln unverbrüchlich gelebet und nachgesetzet werde. Diese Verordnung