Heft 
(1899) 8
Seite
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Kleine Mitteilungen.

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keine Kinde.r!E. Ch. D. können, so supplizierte die Bürgerschaft,wir blutarmen Leute aus hochdringender Noth unterthänigst flehentlich anzugehen nicht in Umbgang nehmen; nachdem wir auf Zuschreiben Sr. Hoch Edel Gestrengen des Herrn Oberjligermeisters des von Oppenss zu S. Ch. D. angestellten Jagd im Ambte Rüdersdorf am 24 Novb. nemblich die gantze Bürgerschaft oder aus jedem Hause eine tüchtige Person bei höchster Pfändung des Aussenbleibens, mithin die lossunge vnser armen Weiber und Kinder, da wir doch die Executoren vnsers monathlichen Contingens, auch Verpflegung der Reuter alhier liegend haben, dennoch gehorsamst unser Schuldigkeit nach erschienen sind: so will doch die schwere Contribution, indem fast alle Tage einige Bürger ausweichen, gleichwohl uns wenigen die

Last bleibet, ferner auszustehen unmöglich fallen-damit bricht der

Entwurf ab.

Im Jahre 1707 (August) veranstaltete König Friedrich I. im Rüders- dorfischen und Fürstenwaldischen ein Feistjagen; Oberjägermeister v. Herte- velt verlangte am 12. Aug. dazueine accurate und richtige Rolle aller und Jeder Jagdlaufenden, wovon ausser dem Bürgermeister, Stadtrichter, Stadt- Schreiber und Accis-Bedienten niemand eximiret, zu formiren und nach der Klein WalschenSchneidemühle zu bringen; am 14. fordert er 50 Mann auf 3 Tage nach Jänickendorf, am 22. d. M. 70 Mann nach Kienbaum unterm Amte Fürstenwalde.

Durch kgl. Verfügung vom 3. Febr. 1708 wurde die Befreiung vom Jagdlaufen ausgedehnt auf:Geistliche, Schulbediente, regierender Bürger­meister, Richter und Stadtschreiber, ingleichen die Post-Aceise-Zoll- und Ziesebedienten, Salz Factores, Land- und Mühlenbereitern, Refugirte Fran- i" zosen, schwangere Frauen, W ehem ütter, wie auch den Stadt Physikus, wenn j einer vorhanden, und wer sonst ein privilegium exemptionis vorzuzeigen habe; alle anderen aber sollten ohne Unterschied herangezogen und niemand hinfüro durch die Finger gesehen werden, sondern wider die Morosos und die Ausgebliebenen sei die Execution ergehen zu lassen.

Nachdem König Friedrich I. die Herrschaft Alt-Landsberg erworben und daselbst mit Einbeziehung der Strausberger Forst ein grosses Wild­gehege angelegt hat, mussten vom 5.7. Okt. 1711 auch die aus Strausberg zur Jagd laufen. Dies erschien dem Magistrat als eine Neuerung, da sie bisher nur in Rüdersdorf, noch niemals nach Alt-Landsberg gewesen; man schicktekleine Jungens und Mädchens, was ihnen jedoch bei einer zweiten Vorladung von 50 Mann auf 2 Tage nachEckersdorff zum 12. Okt. unter­sagt wurde. Eine ziemlich derbe Supplikation ging an den König ab:Majestät möchte sie von dieser Neuerung befreien; andre lägen doch viel näher, und es sei auch eine plötzliche Theuerung entstanden, dass man vor Geld nicht einen Scheffel Roggen bekommen könne und sie fast crepiren müssten. Dafür erhielten sie aber von der Kriegs- und Domänenkammer einen ge­hörigen Verweis (21. Dez. 1711):-Aldieweille S. K. M. nicht gemeynet

seye, Dero hohes Königliches Regale von jemandem einschränken zu lassen,

so befrembdet Ihnen um so mehr, dass die Supplicanten, anstatt der ihnen obliegenden allerunterthänigsten devotion sich unterstehen dörffen, S. K. M.