Kleine Mitteilungen.
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keine Kinde.r!“ — „E. Ch. D. können,“ so supplizierte die Bürgerschaft, „wir „blutarmen Leute aus hochdringender Noth unterthänigst flehentlich anzugehen „nicht in Umbgang nehmen; nachdem wir auf Zuschreiben Sr. Hoch Edel „Gestrengen des Herrn Oberjligermeisters des von Oppenss zu S. Ch. D. „angestellten Jagd im Ambte Rüdersdorf am 24 Novb. nemblich die gantze „Bürgerschaft oder aus jedem Hause eine tüchtige Person bei höchster „Pfändung des Aussenbleibens, mithin die lossunge vnser armen Weiber und „Kinder, da wir doch die Executoren vnsers monathlichen Contingens, auch „Verpflegung der Reuter alhier liegend haben, dennoch gehorsamst unser „Schuldigkeit nach erschienen sind: so will doch die schwere Contribution, „indem fast alle Tage einige Bürger ausweichen, gleichwohl uns wenigen die
„Last bleibet, ferner auszustehen unmöglich fallen-damit bricht der
Entwurf ab.
Im Jahre 1707 (August) veranstaltete König Friedrich I. im Rüders- dorfischen und Fürstenwaldischen ein Feistjagen; Oberjägermeister v. Herte- velt verlangte am 12. Aug. dazu „eine accurate und richtige Rolle aller und Jeder Jagdlaufenden, wovon ausser dem Bürgermeister, Stadtrichter, Stadt- Schreiber und Accis-Bedienten niemand eximiret, zu formiren und nach der „Klein Walschen „Schneidemühle“ zu bringen; am 14. fordert er 50 Mann auf „3 Tage nach Jänickendorf, am 22. d. M. 70 Mann nach Kienbaum unterm Amte Fürstenwalde.“
Durch kgl. Verfügung vom 3. Febr. 1708 wurde die Befreiung vom Jagdlaufen ausgedehnt auf: „Geistliche, Schulbediente, regierender Bürgermeister, Richter und Stadtschreiber, ingleichen die Post-Aceise-Zoll- und „Ziesebedienten, Salz Factores, Land- und Mühlenbereitern, Refugirte Fran- i" „zosen, schwangere Frauen, W ehem ütter, wie auch den Stadt Physikus, wenn j „einer vorhanden, und wer sonst ein privilegium exemptionis vorzuzeigen „habe; alle anderen aber sollten ohne Unterschied herangezogen und niemand „hinfüro durch die Finger gesehen werden, sondern wider die Morosos und „die Ausgebliebenen sei die Execution ergehen zu lassen.“
Nachdem König Friedrich I. die Herrschaft Alt-Landsberg erworben und daselbst mit Einbeziehung der Strausberger Forst ein grosses Wildgehege angelegt hat, mussten vom 5.—7. Okt. 1711 auch die aus Strausberg zur Jagd laufen. Dies erschien dem Magistrat als eine Neuerung, da sie bisher nur in Rüdersdorf, noch niemals nach Alt-Landsberg gewesen; man schickte „kleine Jungens und Mädchens“, was ihnen jedoch bei einer zweiten Vorladung von 50 Mann auf 2 Tage nach „Eckersdorff“ zum 12. Okt. untersagt wurde. Eine ziemlich derbe Supplikation ging an den König ab: „Majestät „möchte sie von dieser Neuerung befreien; andre lägen doch viel näher, und „es sei auch eine plötzliche Theuerung entstanden, dass man vor Geld nicht „einen Scheffel Roggen bekommen könne und sie fast crepiren müssten.“ Dafür erhielten sie aber von der Kriegs- und Domänenkammer einen gehörigen Verweis (21. Dez. 1711): „-Aldieweille S. K. M. nicht gemeynet
„seye, Dero hohes Königliches Regale von jemandem einschränken zu lassen,
„so befrembdet Ihnen um so mehr, dass die Supplicanten, anstatt der ihnen „obliegenden allerunterthänigsten devotion sich unterstehen dörffen, S. K. M.