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Professor Karl Möllenhoff.
benutzten Bäume fielen dem Bienenhalter zu, wenn sie unbrauchbar wurden, worauf andere zugerichtet wurden.
Jedes Mitglied einer Zeidlergesellschaft hatte für die Ausübung seines Gewerbes gewisse Abgaben zu bezahlen; je nach den örtlichen Verhältnissen entrichteten die Zeidler diese Abgaben zuweilen an die Besitzer des Waldes, in anderen Fällen dagegen an ihre Lehnsherren, welche oft die eigentlichen Inhaber der Zeidelgerechtigkeit waren.
Inbezug auf die Rechtsverhältnisse beim Zeidelbetriebe bestanden die allergrössten Verschiedenheiten. Dieses lässt sich leicht an einzelnen Beispielen zeigen.
Im Jahre 1368 schloss die Stadt Fürstenwalde einen Vertrag mit Heinrich von Birkholz bezüglich des Rechtes in der Fiirstenwalder Bürgerheide B euten, aufzustellen und die Zeidelweide zu betreiben. Heinrich von Birkholz erhält für sich und seimTErben das Recht „17 Schock Beuten und nicht mehr“ in dem Walde zu halten; er darf, wenn ihm an der Zahl welche fehlen, dieselben ergänzen; indess soll er in Eichenstämmen keine Beuten anlegen; auch soll in jedem Baume nur eine Beute sein. Er erhält das Recht, gegen diejenigen, die seine Beuten umhauen oder widerrechtlich Honig entnehmen, nach Zeidlerrecht zu verfahren und soll der Rath von Füi-stenwalde ihm zur Erlangung seines Rechtes behülflich sein. — Bei der im Jahre 1435 abgesehlossneen Erneuerung dieses Vertrages mit den Erben des Heinrich von Birkholz wurde festgesetzt, dass die Herren von Birkholz alljährlich am 11. Oktober einen Honigzins von 3 Tonnen Honig in Fürstenwalde abzuliefern hatten.
Die ganze Heide war in 10 Zeidelweiden eingeteilt; fünf derselben wurden durch die Zeidler von Markgrafenpieske, fünf durch die von Spreenhagen bearbeitet. Alle Zeidler werden in der Urkunde mit Namen genannt. Jeder Zeidler hatte eine Weide, nur einer aus Markgrafenpieske hatte deren drei. — Zu diesem Vertrage gab Hans von Biberstein, Herr von Beeskow und Storkow, als Lehnsherr seine Zustimmung. — Der Vertrag blieb bis zum Jahre 1510 in Kraft.
ln der Fiirstenwalder Stadtheide Hess also der Herr von Birkholz die Zeidelung durch seine Dienstleute, die Bauern seiner Dörfer besorgen.
Ein ganz anderes Abkommen, als die Stadt Fürstenwalde traf, wurde vom Rate der Stadt Cölln an der Spree geschlossen. Derselbe verkaufte am 24. Juni 1399 dem Bürger Claus Porgen drittehalb Schock Bäume zu Honigbeuten für 10 Schock guter Böhmischer Groschen. Der Käufer erhielt das Recht, die Beuten zu veräussern; die neuen Käufer sollten dann in die gleichen Rechte und Pflichten eintreten.
Wieder anders verfuhr der Rat zu Berlin, der im Jahre 1419 dem Heine Cunel die Stadtheide zur Anlegung von Beuten verpachtete und zwar um die Hälfte, d. h. der Pächter musste alljährlich die Hälfte seines Bruttoertrages an Honig und Wachs abgeben. Zur ersten Ein-