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11. (5. ordentl.) Versammlung des VITT. Vereinsjahres.
erstreckten, dessen Regulierung erst im zweiten Drittel des 13. Jahrhunderts erfolgte.
Die Bebauung dieser Strassen konnte nur, wie alle auf mühsam erobertem Slavengebiet von eingewanderten Kaufleuten, Ackerbürgern und Handwerkern besetzten Städte der Mark, eine schlichte, den hauptsächlichsten Erfordernissen entsprechende gewesen sein. Nach Analogie anderer Städte bestanden die mit den schmalen Giebeln der Strasse zugewendeten Kaufmannshäuser aus überhängenden Stockwerken und waren nach Sachsenrecht durch eine dazwischen liegende Feuergasse getrennt. Völlig verschieden dagegen waren die Häuser der Ackerbürger gestaltet, neben denen die Dungstätte, auf dem Hofe die Viehställe und Scheunen sich befanden. Die Handwerker dagegen betrieben ihre Hantierungen in Buden, die doppelreihig in den Strassen standen und den Verkehr bedeutend verengten. Häuser und Buden waren mit Schindeln, Rohr oder Stroh gedeckt, und nur selten befand sich ein offener Ziehbrunnen vor den Bürgersteigen.
Das Übergewicht, welches die von den Landesherren gleich bei der Gründung bevorzugte Schwesterstadt Berlin durch eine grössere Dotation von Ländereien und Gerechtsamen besass, zu denen namentlich die Erhebung des Köllnischen Ruten- und Hufenzinses — ersterer für die Wohngebäude nach ihrer Frontlänge an der Strasse —, ferner der Niederlage und des Stättegeldes gehörten, drohten alsbald die politische Existenz der kleinen Tnselstadt zu gefährden. Tn dieser Erkenntnis beschlossen der Rat und die Bürgervertretung einen völligen Anschluss an Berlin herbeizuführen. Letzteres, das in dieser Verbindung zur Zeit des sich entwickelnden Faustrechts eine Stärkung seiner Wehrkraft und zugleich seines Ansehens nach aussen erblickte, zeigte sich dieser Verbindung nicht abgeneigt, und so führten denn die Verhandlungen zu jenem Vertrage, den Markgraf Hermann am 20. März 1307 in Spandau bestätigte.
Den Bestimmungen desselben entsprechend, erfolgte nunmehr die Einsetzung eines gemeinschaftlichen, von beiden Städten erwählten und vom Markgrafen bestätigten Rates. Dieser bestand aus zwölf regierenden Ratmannen von Berlin und deren sechs von Kölln, und hatte auf einem gemeinschaftlichen Rathause seinen Sitz. Nur in gewöhnlichen Polizeisachen und lokalen Einrichtungen verblieb jeder der beiden Räte eine für sich abgesonderte Behörde.
Jenes gemeinschaftliche Rathaus wird in einer Urkunde vom 17. Juli 1805 als „Rathhus by der nyen Brugghen tzwischen byden Steden“, und sodann im 15. Jahrhundert „by der langen Brüggen“ bezeichnet. Jedenfalls war die Brücke um das Jahr 1307 neu erbaut worden. Sie erstreckte sich über die damals noch breitere Spree vom Schlossplatz bis zur Heiligegeiststrasse und führte daher ihre spätere Bezeichnung mit Recht; wie sie denn auch den alleinigen Wagenverkehr