Heft 
(1904) 13
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17. (8. ordentliche) Versammlung des XII. Vereinsjahres.

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Wir laden unsere weiblichen Mitglieder recht sehr ein, nach dem Luisen-Kochbuch gelegentlich praktische Versuche zu machen.

D. Kulturgeschichtliches.

XV. Denkmalsschutz in Bayern, vgl. Amtsblatt des Königlichen Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 3. Januar 1904. Wir geben nachstehend die in diesen Ministerialentschliessuugen gegebenen Richtpunkte für Erlassung ortspolizeilicher Vorschriften nach Art. 101 Abs. 3 des bayerischen Polizeistrafgesetzbuchs:

1) Die alten Befestigungswerke mit ihren Gräben, Stadtmauern, Toren, Türmen und sonstigen Zubehörungen sind tunlichst zu erhalten; für jede bauliche Änderung an denselben ist baupolizeiliche Genehmigung zu fordern.

2) Bauliche Veränderungen im Innern oder am Äussern sonstiger Gebäude von geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung sind der polizeilichen Genehmigung zu unterstellen. Hierbei wäre zu bedingen, dass bei dein Umbau oder bei der Veränderung solcher Bauwerke dem Stile und Charakter derselben Rechnung zu tragen ist.

3) Bei allen Neubauten oder Umbauten in der Nähe der Be­festigungswerke oder in der Umgebung von Gebäuden der in Zift'. 2 bezeichneten Art soll gleichfalls dem Charakter dieser Bauwerke tunlichst Rechnung getragen werden. Dabei wäre besonders darauf zi% achten, dass der Neubau in den Mass Verhältnissen sich passend in das Gesamt­bild einfüge und auch im Aufwand der Einzelmotive und Schmuck­formen die alte Umgebung nicht beeinträchtige. Zur Vermeidung von Störungen im Stadtbilde soll ferner die Form und das Eindeckungs- material der Dächer beachtet werden.

4) Die Erhaltung schöner Ortsstrassen und Platzbilder ist zunächst bei der Ziehung der Baulinien im Auge zu behalten, wobei natürlich auf die Herrschaft des Lineals verzichtet werden muss. Im übrigen soll bei Neubauten, speziell in den älteren Teilen der Ortschaften, die tunlichste Rücksichtnahme auf die heimische Bauweise, wobei wieder die Form und die Eindeckung der Dächer in Betracht kämen, zur Pflicht gemacht werden.

5) Für sonstige Neubauten, namentlich in neuen Bauanlagen, würde es genügen, wenn im allgemeinen auf die Forderungen der Ästhetik verwiesen wird; auch können Vorschriften über den Verputz des ordinären Rolnnauerwerks und über die zulässige Steilheit der Mansard- dächer nur begrüsst werden.

Hervorgehoben seien ferner noch die Bestimmungen der Ministerial- entschliessungen, nach denen von den Distriktsverwaltungsbehörden unter Benehmen mit den Landbauämtern die Anlegung eines Ver-