Heft 
(1904) 13
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11. (3. ordentliche) Versammlung des XIII. Vereinsjahres.

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berechtigung, auf ihr engeres Ziel los und vergißt dabei das Beste, das große Ganze. Echt deutsch, aber leider recht unwirksam und unpraktisch.

IV. Landschaftsschutz durch Polizei-Verbot unstatthaft. Das Kammergericht hat über die Grenzen des polizeilichen Verordnungs­rechts kürzlich eine wichtige Entscheidung gefällt. Ein Steinbruchs­besitzer L. war auf Grund einer Polizeiverordnung vom 27. Mai 1903 in Strafe genommen worden, weil er eine für Lastfuhrwerk gesperrte Straße befahren habe. Obschon L. die fragliche Verordnung für ungültig er­klärte, da sie seinen Betrieb lahm lege, wurde L. sowohl vom Schöffen­gericht als auch vom Landgericht verurteilt und die Polizeiverordnung, für rechtsverbindlich erachtet. L. griff das Urteil des Landgerichts durch Revision beim Kammergericht an und betonte, sein Betrieb solle auf Betreiben des Verschönerungs-Vereins unmöglich gemacht werden, weil durch die Steinbruchsarbeiten und die Abfuhr des Materials die land­wirtschaftlichen Reize der Gegend beeinträchtigt würden. Das Kammer­gericht hob auch die Vorentscheidung auf und sprach den Angeklagten frei, weil nach Ansicht des Kammergerichts die fragliche Polizeiver­ordnung ungültig ist. Die Polizeibehörde hat zwar ein Recht, für Ord­nung, Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf öffentlichen Straßen gemäß § 0 des Polizeiverwaltungsgesetzes Sorge zu tragen, die Polizei­behörde ist aber nicht befugt, wie es nach Auffassung des Kammerge- gerichts vorliegend beabsichtigt ist, ästhetische Interessen wahrzunehmen, ln Übereinstimmung mit dem Oberverwaltungsgericht nimmt das Kammer­gericht an, daß die Aufgaben der Polizei in § 10,11. 17 des Allgemeinen Landrechts in dem Sinne umschrieben sind, daß darüber hinaus zur Pflege der Wohlfahrtsinteressen, insbesondere auch ästhetischer Rück­sichten eine Zuständigkeit der Polizei nur auf Grundlage besonderer gesetzlicher Bestimmungen besteht.

V. Verbot der Ausfuhr von Altertümern in Norwegen. Nach einem sofort in Kraft getretenen Gesetz vom 17. Mai d. J. dürfen Altertümer aus der Vorzeit Norwegens oder ans dem Mittelalter, wie Münzen, Waffen, Gerätschaften, Einrichtungsgegenstände, Schmucksachen, Schift'rümpfe oder Teile davon, Steine mit Inschriften oder Bilder ohne Erlaubnis des zuständigen Regierungs-Departements nicht aus dem Lande ausgeführt werden. Wer dieses Gesetz Übertritt oder dazu mitwirkt, wird mit Geldstrafe von 2 bis zu 5000 Kronen bestraft. Außerdem können die betreffenden Gegenstände zu gunsten der Staatskasse von dem Schuldigen eingezogen werden. Von Gegenständen, die im gemein­samen Eigentum mehrerer stehen, ist nur derjenige Anteil einzuziehen, der dem Schuldigen gehört.

Diese Bestimmungen überbieten alles, was in dieser Beziehung aus auderen Staaten bekannt ist, übertreffen an Härte insbesondere die sehr scharfen italienischen Bestimmungen. Man soll also z. B. nicht mehr