Heft 
(1904) 13
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15. (5. ordentliche) Versammlung des XIII. Vereinsjahres.

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ausbildet, für Physik, Chemie, englische und französische Sprache jedoch noch fakultativen Unterricht gewährt. Diese beiden städtischen Gymnasien sowie das städtische Friedrich-Werdersche Gymnasium (zur Zeit noch Dorotheenstraße 18 14, 1681 im ehemaligen Friedrichs- Werderschen Rathause eingerichtet, 1683 eingeweiht, brannte 1794 ab, 1800 in das Haus Oberwasserstraße 10 und in das ehemalige Fürsten­haus Ecke YVerderscher Markt und Kurstraße, hierauf Michaelis 1875 nach den erst gedachten Räumen verlegt, um demnächst nach Moabit überzusiedeln) haben besondere Gymnasiarchen, d. li. eine Art Eliren- Kuratorium, wie es sonst bei den höheren Lehranstalten Berlins nicht vorkommt. Die Gymnasiarchen, vier an der Zahl, bestehen z. Z. bei jedem der drei Gymuasien aus den Stadtschulräten Dr. Gerstenberg und Dr. Michaelis sowie dem Stadtrat Wagner, wozu jeweils der betreffende Direktor tritt, also z. Z. die Herren Dr. Bellermann, bez. Dr. Meusel und Dr. Lange (Friedrichs-Werder).

Hinsichtlich des uns hier hauptsächlich beschäftigenden Berlinischen Gymnasiums hat nun unser verehrtes Mitglied Herr Stadtsyndikus YY r eise unter dem 5. Juli 1904Allgemeine Vorbemerkungen über die Verhältnisse des Grauen Klosters für die städtischen Be­hörden niedergeschrieben. Dies ist ein sorgfältigst nach den Akten verfaßter Bericht, den wir wegen seines bleibenden, geschichtlichen Interesses hier abdrucken, unter Weglassung des Schlusses, der den jetzt entstandenen Streit über das Wohnungsrecht der Lehrerschaft betrifft.

Bei den Baulichkeiten und den sonstigen äußeren Angelegenheiten des Gymnasiums zum Grauen Kloster oder Berlinischen Gymnasium kommen als beteiligte Inteiessenten in Betracht:

die Stadtgemeinde, das Gymnasium als juristische Person, die Streitsche Stiftung, die Kommunitätskasse, die mit Wohnung im Gymnasium angestellten Lehrer.

1. Die Stadtgemeinde ist Patron der Anstalt.Ob zwar der Kur­fürst Johann Georg solche Kirche und Schule samt den zugehörigen Gebäuden, Kreuzgängen und darin gelegenen Garten, Beichthause und Kirchhofe, auch allen der Schulen Einkommen, so ihr allbereit dazu sein und dazu künftig gegeben und vereignet werden möchten dem Rate der Stadt Berlin vereignet und perpetuieret hat zu derselben Schulen ohne jemandes Einrede für und für zu gebrauchen (1574), so ist doch von Anfang an, die Stadt dem Gymnasium, als eigener juristischer Persönlichkeit, nur als Patron gegenüber getreten, dies entspricht auch dem Allgemeinen Landrecht II 12, §§ 54, 59, 60. Da das Vermögen des Gymnasii, soweit es von bestimmten Auflagen uud Zwecken frei ist, nicht zureicht, um Lehrerbesoldungen und sachliche Bedürfnisse des Gymnasii zu bestreiten, vielmehr von der Stadtgemeinde jährlich zirka