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17. (6. ordentliche Versammlung) des XIII. Vereinsjahres.
17. (6. ordentliche) Versammlung des XIII. Vereinsjahres.
Mittwoch, den 14. Dezember 1904, abends 7 1 2 Uhr im grossen Sitzungssaale des Brandenburgischen Ständehauses, Matthäikirchstrasse 20 21.
Vorsitzender Herr Geheimer Regierungsrat Ernst Friedei. Von demselben rühren die Mitteilungen zu I bis XXVII her.
A. Allgemeines.
I. Enteignung für Denkmals-Schutzzwecke. Zum Schutz der Kirche Wang im Riesengebirge, die Gefahr lief, durch Gasthäuser vollständig verbaut zu werden — ein Gasthof ist schon so nahe herangerückt, daß die alte hölzerne aus Norwegen durch Friedrich Wilhelm IV. nach dem Rieseugebirge übergeführte norwegische Holzkirche vom Tale aus kaum noch zu sehen ist —, ist folgender Erlaß an den Kultusminister ergangen: „Auf Ihren Bericht vom 11. Oktober d. J. will ich
dem Riesengebirgsverein, eingetragener Verein, in Hirschberg in Schlesien, Regierungsbezirk Liegnitz, auf Grund des Gesetzes vom 11. Juni 1874 (Gesetzsaimnl. S. 221) hiermit das Recht verleihen, zum dauernden Schutze der Kirche Wang von den dem Gast- und Logierhausbesitzer Nitsche in Brückenberg gehörigen und dicht unterhalb der Kirche Wang belindlichen Liegenschaften die auf der beiliegenden Handzeichnung mit roter Farbe kenntlich gemachte Fläche von 28,34 Ar im Wege der Enteignung zu erwerben. Wilhelm R. Studt.“
Diese Entschließung verdient das größte Interesse seitens aller, die sich für den Denkmalsschutz interessieren. Bisher ist uns nur ein einziger, etwas verwandter einschlägliclier Fall bekannt. Derselbe betraf den Viktoria-Park in Berlin, welcher unterhalb des Nationaldenkmals der Befreiungskriege angelegt wurde. Angesichts übermäßiger Forderungen mehrerer Anlieger sah sich die Stadtgemeinde Berlin bei der Vergrösserung der Kreuzberg-Anlagen, welche in den Viktoria-Park umgewandelt wurden, genötigt, die Enteignung einiger Terrainstücke nacli- zusucheu. Dies wurde nur genehmigt, weil der Magistrat nachwies, daß im Falle der bereits angekündigten Bebauung derselben mit fünfstöckigen Mietskasernen der Ausblick auf das Denkmal, auch nach Aufhöhung desselben durch den kastellartigen jetzigen Unterbau, verdeckt werden würde. Kaiser Wilhelm der Große soll die Allerhöchste Genehmigung zur Enteignung damals nicht ganz ohne Bedenken erteilt haben. Der § 1 des für Preußen maßgebenden Gesetzes über die Enteignung von Grundeigentum vom 11. Juni 1874 lautet: