Heft 
(1904) 13
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17. (6. ordentliche) Versammlung des XIII. Vereinsjahres.

II. Die deutscheu Frauen und der Vogelschutz. Eine deutsche Abteilung des internationalen Frauenbundes für Vogelschutz hat sich in Berlin gebildet. Der Frauenbund bezweckt den Schutz der gesamten Vogelwelt gegen jede unberechtigte Verfolgung, sowie die Pflege der heimischen freilebenden Vögel; er will in erster Linie der Modetorheit entgegentreten, Vogelbälge im ganzen uud in Teilen, sowie Federn mit Ausnahme der Federn des Straußes und des Haus- und Jagdgeflügels als Schmuck auf Hüten und Muffen usw. zu tragen. Man hofft, durch Versendung gemeinverständlicher Druckschriften, Vor­träge usw. die Ideen in weitere Kreise zu tragen, auch ist die Gründung von Zweigvereinen vorgesehen. Eine Reihe fürstlicher Damen ist der Vereinigung beigetreten, so die Großherzogin von Baden, Prinzessin Heinrich von Preußen, Prinzessin Johanna Georg von Sachsen, Land­gräfin Anna von Hessen, Prinzessin Friedrich Karl von Hessen, die Erbprinzessin von Hohenzollern, Prinzessin Karl Anton von Ilohen- zollern, Herzogin Johann Albrecht von Mecklenburg-Schwerin, Prinzessin Feodora zu Schleswig-Holstein.

Vgl. was ich über denselben Gegenstand in der November-Sitzung mitgeteilt, sowie Brandenburgia XIII. S. 12G Nr. 10.

An die Damen-Mitglieder der Brandenburgia sowie an die zahl­reichen Gönnerinnen und Freundinnen der Brandenburgia ergeht die dringende Bitte, sich diesen nützlichen und wahrhaft edel zu nennenden Schutzbestrebungen ebenfalls tatkräftig zu widmen.

B. Persönliches.

III. Unser verehrtes Mitglied Herr Freiherr Otto von Manteuffel, Landesdirektor der Provinz Brandenburg und Vizepräsident des Herrenhauses beging am 29. v. M. seinen 60. Geburtstag. Herr von Manteuffel ist ein echtes Berliner Kind. Im Hause Unter den Linden 2 hat er als Sohn des damaligen Unterstaatssekretärs, nachmaligen Minister­

sollte diese Bestimmung angenommen werden, so kann man das Abreißen oder

Verstümmeln interessanter Gebäude in manchen Fällen wenigstens mittelbar dadurch

erschweren, daß gegen unpassende Bauten, die an die Stelle treten sollen, die Nr. 4

angewendet wird. Die noch geltenden §§ 65 und 06 des Allg. Landrechts für die Preuß.

5. Februar 1794 ,

Staaten vom - , ., enthalten ähnliches.

11. April 1803

§ 65. In der Regel ist jeder Eigentümer seinen Grund und Boden mit Ge­bäuden zu besetzen oder sein Gebäude zu verändern wohl befugt.

§ 66. Doch soll zum Schaden oder zur Unsicherheit des gemeinen Wesens, oder zur Verunstaltung der Städte und öffentlichen Plätze kein Bau und keine Ver­änderungen'vorgenommen werden.

Einen erheblichen Fortschritt bedeutet es, wenn obiger Entwurf, auch gegen Verunstaltungen auf dem Lande einzuschreiten gestattet, denn auf dem platten Lande sind die Denkmäler usw. nahezu vogelfrei.