18. (7. ordentliche) Versammlung des Xllf. Vercinsjahres.
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18. (7. ordentliche) Versammlung des XIII. Vereinsjahres.
Mittwoch, den 25. Januar 1905, abends 7 1 2 Uhr im Bürgersaal des Rathauses.
Vorsitzender: Herr Gelieimrat E. Friedei. Von demselben rühren die Mitteilungen zu I bis XXX her.
A. Allgemeines.
I. Der Vorsitzende begrüßt die Mitglieder namens des Vorstandes zur 1. Sitzung des neuen Jahres und ersucht um rege Beteiligung an dem am 17. März d. .1. im Hotel Impörial (Schlaraffia) stattfindenden Stiftungsfest.
II. Die Kunst auf dem Lande. Unter diesem Titel wird der Deutsche Verein für ländliche Wohlfahrts- und Ileimatpflege während der „landwirtschaftlichen Woche“ des Februars im Lichthof des Kunst- gewerbe-Musenms eine Ausstellung veranstalten. Diese umfaßt in der Hauptsache eine Auswahl von typischen Abbildungen und Original- Kunstwerken aus der älteren und heutigen ländlichen Kunst (Baukunst, Handwerkskunst, Trachten u. a.). Da der Raum beschränkt ist, so kann es sich nicht um Vollständigkeit auch nur der deutschen Bauernkunst handeln, sondern nur um anregende, charakteristische Beispiele aus der früheren künstlerischen Kultur und aus den heutigen Aufgaben. Neben dem Kuustgewerbo-Museum und dem verstaatlichten Museum für Volkstrachten und Erzeugnisse des volkstümlichen Kunstgewerbes wird auch das Märkische Provinzial-Museum aus seinen reichen Schätzen manches Beachtenswerte ausstellen.
Bei der Auswahl der Gegenstände wird u. M. Herr Robert Mielke als hervorragender Sachkenner mitwirken.
III. Gesetzliches Einspruchsrecht gegen den Abbruch von Gebäuden. Anläßlich des angekündigten Abbruchs des Red er nsehen Palais, Berlin, Unter den Linden Nr. 1, bin ich ersucht worden, mich über die polizeiliche und rechtliche Seite vom Standpunkt der bezüglich des Denkmalschutzes bei uns bestehenden gesetzlichen Vorschriften zu äußern, und habe dies wie folgt getan.
Ein gesetzliches Einspruchsrecht ist in drei Fällen theoretisch möglich: zivilrechtlich, polizeilich und anf Grund kronrechtlicher Observanz. Zivilrechtlich kann die betr. Feuerversicherung, in Berlin die Berlinische Feuerversicherungsanstalt, und der Ilypothekengläubiger Einspruch erheben, insoweit nämlich, als durch Abbruch und Verschwinden des den Hauptgrundstücksertrag verbürgenden Gebäudes die