18. (7. ordentliche) Versammlung des XIII. Vereinsjahres.
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etwas einwenden können. Bleibt nur noch das sogenannte Fassadenrecht der Krone Preußen, das teils auf grundbuchlicher Eintragung, teils auf Observanz beruht. Aber auch dieses versagt im Redernschen Falle, da es nur eintritt, wo aus Mitteln der Krone ein Haus ganz oder teilweise erbaut worden ist. Graf Redern hat seinerzeit aber das Palais aus eigenen Mitteln hergestellt. Also mit polizeilichen und gesetzlichen Mitteln ist der Abbruch des Schinkelschcn Ornamentalbaues nicht zu hindern.
Das Fassadenrecht gilt auch für die zwei Residenzstädte der Provinz Brandenburg Charlottenburg und Potsdam. Vornehmlich kommt es in letzter Stadt zur Anwendung, wo die Preußischen Könige so viel für den Schmuck der Häuser und des Stadtbildes getan.
IV. In den „Mitteilungen des Bundes für Heimatschutz“, 1. Jahrg., Nr. 4 5, Dez. 1004, finden Sie einen Aufsatz unseres Mitgliedes R Mielke, der sich unter der Bezeichnung „Ästhetische Interessen“ gegen einen Artikel des Professors Dr. Joseph Kollier in der D. Juristen- Zeitung „Das Recht von Denkmälern und Altertumsfunden“ richtet. Ich kann die von Herrn R. M. vorgebrachten Bedenken und Einwendungen hiergegen sowohl als Jurist als auch als Verwaltungsbeamter nur vollkommen teilen. Köhler steht anscheinend noch auf dem völlig veralteten Standpunkt, der zwischen Denkmälern und Altertumsfunden (gewöhnlich heißt es „Altertumsgegenständen“) unterscheidet. K. übersieht dabei ganz, daß wir darüber wissenschaftlich und praktisch längst fortgeschritten sind und in Übereinstimmung mit den Franzosen, Italienern, Engländern und Nordamerikanern lediglich „Denkmäler“ schlechthin kennen, die alles zu Schützende, sei es beweglich oder unbeweglich, sei es lebendig oder nicht lebendig, sei es Natur- oder Kultur-Denkmal umfassen. Nach K. würden die meisten Natur-Denkmäler schutzlos sein. Nach K. würde z. B. in Trenenbrietzen zwar die mittelalterliche Kirche, in der Luther predigte, geschützt werden, aber nicht die uralte, schon zu Luthers Zeit schattenspendende Linde davor, unter der Luther bei großer Hitze im Freien redete. Bei Ruinen würden die malerischen Bäume und Felsen u. dgl., obw'ohl sie ebensogut Denkmäler sind, neben den Kultur-Denkmälern schutzlos ausgehen. K. scheint von den Fortschritten, die Gottlob! der Natur-Denkmalsschutz bereits gemacht, keine zureichende Kenntnis zu haben: bei Boston, im Staate Massachusetts, ist längs des Meeresstrandes die ganze Landschaft als Natur-Denkmal gesetzlich meilenweit geschützt, ebenso die Landschaft mit Felsen, Flüssen, Quellen, Pflanzen und Tieren im Yellowstone - Park und im Yosemite-Tal mit seinen UXH)jährigen Baumriesen der Sequoia gigantea etc. Die preußische Regierung fördert gerade jetzt den forstbotanischen Natur-Denkmalsschutz mit löblichstem Eifer, Dank der Initiative unseres um den Denkmalsschutz hochverdienten Ehrenmitgliedes Professor Dr. Conwentz in allen
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