Heft 
(1912) 20
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Friedrich Wienecke.

der Sektion für den Kultus und den öffentlichen Unterricht vor. Humboldt hat ihn überarbeitet; die Bemerkungen des Nicolovius sind unwesentlich.

Nach diesem Entwurf sollte eine Kommission für die äußeren und inneren Schulangelegenheiten gebildet werden. Über die Zusammen­setzung der Kommission der äußeren Schulangelegenheitnn sagt der Entwurf nichts. Ihre Tätigkeit sollte sich erstrecken auf die Wahl der Lehrer, Festsetzung der Gehälter, auf die Bemessung der Höhe des Schulgeldes und auf die Lokale der Schulen. Eine solche Kommission ist auch in den Städten nie ins Leben getreten; sondern es sind diese Angelegenheiten von dem Magistrat enschieden und geregelt worden.

Der Entwurf beschäftigt sich ausschließlich mit der Schul­kommission für innere Angelegenheiten. Süvern hält die Bildung von Schulkommissionen in den kleinsten Städten (unter 3500 Einwohner) für überflüssig; es genügt, wenn hier eine des Schulwesens sachkundige Person, gedacht ist wohl an den Superindenten oder an den ersten Geist­lichen der Stadt, dem Magistratskollegium in Schulsachen beige­ordnet wird.

In Städten, in denen gelehrte Schulen bestehen, ist eine zweite Schulkominission für diese und in Berlin für die fünf Gymnasien ein besonderes Schuldirektorium zu bilden.

Humboldt hält eine solche Trennung nicht für zweckmäßig, ln Schulsachen gelte vor allem das Wort des Homer:Einer soll herrschen! Inbezug auf Berlin bemerkt er:Die beiden magistratischen Gymnasien müßten schon unter dem Stadtkollegio stehen bleiben. Allein dieses schadet auch nicht, da sie auch jetzt dem Ephorat des Magistrats unterworfen sind und das Stadtkollegio wieder unter der Sektion steht. Hinsichtlich der drei königlichen Gymnasien genüge es, wenn ein Mitglied der Sektion an den Beratungen der Schulkommission teil­nehme.

Inbezug auf die Zusammensetzung der städtischen Schulkommissionen bemerkt Süvern:Die Stadtverordneten schlagen für jede Stelle drei Personen vor, von denen die Behörde eine wählt. Sind königliche Anstalten am Orte, so ernennt die Behörde für diese die Mitglieder; ihre Einweisung erfolgt durch den Magistrat.

Humboldt veilangt, daß die Hälfte der Mitglieder der Kommission Literaten sein müssen; für die übrigen Stellen wählen die Stadtver­ordneten verständige, rechtlich denkende und bei den Bürgern beliebte Personen. Die königlichen Institute können nur auf ausdrückliche Bestimmung der Aufsicht der städtischen Schulkollegien unterstellt werden, Privatinstitute nur dann, wenn sie der Polizeiaufsicht unter­worfen, also öffentlich sind.