Heft 
(1912) 20
Seite
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Die Begründung der Berliner Sclnil-Kommission am 1. September 1811. 55

Von den sachkundigen Mitgliedern fordert Süvern, daß sie des Schul- und Erziehungswesens kundige Männer sind. Es sind nicht bloß Geistliche, sondern Pädagogen vorzuschlagen. Bei der Wahl ist auch auf Konfession Rücksicht zu nehmen. Der geistliche Inspektor (Superintendent), wenn ein solcher am Orte ist, ist ständiges Mitglied der Schulkommission. Bei wichtigen Beratungen steht den Kommissionen das Recht zu, Geistliche, Schulinspektoren und Lehrer mit heranzu­ziehen, ja in außerordentlich wichtigen Angelegenheiten Geistliche und Lehrer zu Versammlungen zu berufen.

Humboldt will von einer ständigen Zugehörigkeit der Superintendenten nichts wissen und ihnen nur in Fragen des Religionsunterrichts Mitglied­schaft zugestehen.

Die Befugnisse, die der Süvernsche Entwurf den Schulkommissionen zugesteht, sind weitgehend. Die Mitglieder haben sich eine ununter­brochene, anschauliche Kenntnis des Schulwesens zu verschaffen. Die Kommission übt die Aufsicht über Erziehung, Unterricht und Disziplin aus. Sie fordert Berichte der Inspektoren und Schulvorsteher, sie hält Revisionen und Prüfungen ab, vermittelt den Verkehr der Lehrer mi den Staatsbehörden und ist Behörde in erster Instanz für Streitigkeiten der Lehrer untereinander und für Beschwerden der Eltern über Schul­zustände und Lehrer. Humboldt glaubt, daß diese Rechte zu weitgehend seien und will den höheren Lehranstalten mehr Freiheiten zugestehen. Die Schulkommission soll eine beratende Behörde sein, namentlich über die Pflichterfüllung der Lehrer wachen und das Band zwischen Schule und Stadt bilden. Der Süvernsche Entwurf sieht hinsichtlich der weib­lichen Erziehungs- und ünterrichtsanstalten eine Mitwirkung der acht­barsten und verständigsten Frauen vor. Diese hat sich nicht nur auf die Beaufsichtigung der Handarbeiten, sondern auf das ganze Erziehungs­und Unterrichtswesen der Mädchen zu erstrecken.

Humboldt stimmt diesem Punkte zu und bezeugt seine Zustimmung durch einSehr gut!

Die übrigen Punkte des Süvernschen Entwurfes sind unwesentlich; sie erörtern die bisher aufgestellten näher und sind auch von Humboldt nicht weiter kritisiert worden.

Humboldt hat im Juli 1809 selbst einen Entwurf überStädtische Schuldeputationen verfaßt. Er weist zunächst die Einwüifedie Schulkommissionen sind eine überflüssige hinderliche Zwischeninstanz zurück und hebt ihre Bedeutung für eine gedeihliche Entwicklung des Schulwesens besonders hervor.

Beachtenswert ist der vierte Punkt seines Entwurfs:Es scheint nicht einmal wünschenswürdig, den Magisträten, wenn es auch geschehen könnte, die Aufsicht auf das Schulwesen oder selbst das Patronatsrecht ganz zu entziehen. Es ist keine wahre Teilnahme der Bürgerschaft