Heft 
(1912) 20
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Friedrich Wienecke.

und der Stadtobrigkeit am Schulwesen denkbar, wenn ihnen nicht sogar ein bedeutender Einfluß auf dasselbe verstattet wird. \on einei solchen Teilnahme aber kann man sich mit Recht teils für die Unterstützung derselben, teils für die Benutzung der Anstalten und die eigene häusliche Erziehung großen Gewinn versprechen. Und ist diese Teilnahme einmal hervorgebracht und gehörig geleitet, so wirkt sie weniger unterbrochen und gleichmäßiger als Staatsbehörden es tun können, die weit mehr dem Wechsel der Personen und Grundsätze und dem Einfluß politischer Ereignisse unterworfen sind.

In diesem Entwurf tritt Humboldt mit warmen Worten für seine Lieblingskinder, die höheren Schulen, ein. Den Direktoren ist inbezug auf Disziplin und Unterricht freie Hand zu lassen und ihnen in ihrem Wirkungskreise eine größere Autorität zu erhalten. Es ist dies das kräftigste Mittel, die gelehrten Schulen zu heben, und es muß dies in dem zu erlassenden Reglement bestimmt ausgesprochen werden.

Am 26. Juni 1811 erschien ein Reskript der Sektion für den Kultus und den öffentlichen UnterrichtÜber die zu bildenden Schulkommissionen, das von der kurmärkischen Regierung am 1. September 1811 in Nr. 21 S. 167 des Amtsblattes veröffentlicht wurde. Es behandelt in zwei Abschnitten: 1. Die Organisation der städtischen Schuldeputationen und 2. Der Wirkungskreis und die Amts­verrichtung der städtischen Schuldeputationen.

1. Die Organisation der städtischen Schuldeputationen.

Die Schuldeputationen sollen nach Maßgabe der Größe der Stadt und des Umfangs des Schulwesens in den kleinsten Städten (unter 3500 Ew.) aus 3, in den mittleren aus 6 und in den großen Städten aus 9 Mitgliedern bestehen. Sie werden von den Stadtverordneten gewählt. Für jede Stelle eines sachkundigen Mitgliedes präsentieren die Stadtverordneten der Regierung drei Personen, von denen diese eine wählt. In den kleinsten Städten genügt es, wenn der Prediger des Ortes mit einem Mitgliede des Magistrats und der Stadtverordneten­versammlung die Schuldeputation bildet. In jeder Stadt, in der ein Superintendent seinen Sitz hat, ist dieser von Amtswegen Mitglied der Schuldeputation. Sind Elementarschulen königlichen Patronats am Orte, so wird für diese kein Mitglied von den Stadtverordneten gewählt, sondern von der Behörde ernannt. In Städten mit gemischt-konfes­sioneller Bevölkerung ist bei der Wahl Rücksicht darauf zu nehmen. In Städten mit gelehrten Schulen haben die Rektoren und Direktoren dieser Anstalten in der Schuldeputation Sitz und Stimme.

Bei der Wahl der sachkundigen Mitglieder sind nicht allein Geistliche zu berücksichtigen, sondern es können auch andere ein­sichtsvolle und würdige Männer in Vorschlag gebracht werden. Die