Heft 
(1912) 20
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Die Begründung der Berliner Scliul-Kominission aru 1. September 1811.

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städtischen Behörden haben bei der Wahl der Mitglieder überhaupt dahin zu sehen, daß nur rechtschaffene, würdige, für die gute Sache des Schulwesens erwärmte und von ihren Mitbürgern geachtete Männer gewählt werden. Die Wahl geschieht auf (3 Jahre, und jede Wiederwahl bedarf der neuen Bestätigung.

2. Der Wirkungskreis und die Amtsverwaltung der städtischen

Schuldeputationen.

Die Behörden für die inneren und äußeren Angelegenheiten des Schulwesens sollen nicht abgesondert bestehen, sondern die städtische Schuldeputation soll eine Behörde bilden. Ihre Wirksamkeit hat sich auf alle Schulen städtischen Patronats ohne Unterschied der Konfession zu erstrecken. Waisenhäuser und Stiftsschulen unterstehen hinsichtlich ihrer ökonomischen Verhältnisse den betreffenden Kuratorien oder Kommissionen. Desgleichen unterstehen auch die Elementarschulen königlichen Patronats mit Ausnahme der Vermögensverwaltung und der Lehrerwahl den städtischen Schuldeputationen.

Pas Autsichtsrecht der Schuldeputationen erstreckt sich auf die Befolgung der Gesetze und Anordnungen des Staates. Sie hat darauf zu sehen, daß das Schulpersonal seine Pflicht tut; sie muß es zum Weiterstreben anhalten und ihm die Möglichkeit geben, sich hinsichtlich der Methode zu vervollkommnen. Die sachkundigen Mitglieder über­wachen den Schulbesuch, halten Prüfungen ab, wohnen den Zensuren bei, besuchen die Schulen von Zeit zu Zeit und verschaffen sich so eine ununterbrochene Kenntnis von den äußeren und inneren Verhält­nissen der Schule.

Hinsichtlich der höheren Schulen wird die von Humboldt gemachte Einschränkung berücksichtigt und bestimmt, daß die Schuldeputation sich jeder positiven Einmischung in die Wirksamkeit der Rektoren höherer Schulen enthalten solle.

Inbezug auf die höheren Töchterschulen wird der von Süvern gemachte Vorschlag unverändert angenommen, daß verständige und achtbare Frauen aus den verschiedensten Ständen zur Mitwirkung herangezogen werden, und daß die Spezialaufsicht über Mädchenschulen solchen Frauen, die Eifer und Interesse für die weibliche Erziehung zeigen, übertragen werden kann.

Es wird den Schuldeputationen zur Pflicht gemacht, ihre Tätigkeit nicht allein auf die Aufsicht zu beschränken, sondern ihr Augenmerk auch darauf zu richten, daß die nötigen Schulen vorhanden sind, dem Magistrat geeignete Bewerber für das Schulamt vorgeschlageu werden, die Schulgebäude im guten Zustande sind, und daß man den Bedürfnissen und der Verbesserung des Unterrichts durch geeignete Anträge an die Behörden Rechnung trage.