Heft 
(1912) 20
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Friedrich Wienecke.

Den Schuldeputationen wird auch das Recht zugestanden, sach­verständige Männer zu ihren Beratungen hinzuzuziehen und in außer­ordentlichen Fällen mit den Geistlichen, Schulvorstehern und ersten Lehrern Versammlungen abzuhalten.

Die Schuldeputationen halten alle 14 Tage ordentliche Sitzungen ab. Sämtliche Magistrate werden angewiesen, sofort die Wahlen vor­zunehmen, die Gewählten zur Bestätigung zu präsentieren und spätestens acht Wochen nach erfolgter Bestätigung die Einweisung zu vollziehen.

In den Schlußbemerkungen heißt es:Den Magistraten, Stadtver­ordneten und allen denkenden Städtebewohnern wird es einleuchtend sein, daß auch diese Verordnung darauf abzweckt, der heiligen Ange­legenheit der edleren Bildung des aufwachsenden jungen Geschlechts zu einem Gegenstände allgemeiner Teilnahme zu machen, die Einsichten, Gedanken und Erfahrungen Mehrerer für die Veredelung des Uuterrichts und der Erziehung in den Bildungsanstalten zu benutzen, den immer reger werdenden Eifer für die Förderung der guten Sache zu beleben und zu stärken und dem edlen Schulwesen ein festes Fundament in dem Herzen den Nation selbst zu legen. Es bedarf daher keiner weiteren Aufforderung und keiner Ermunterung, die vorgeschriebenen Maßregeln mit Ernst und gewissenhafter Sorgfalt zu treffen.

Ebensowenig bedarf es aber auch für die Lehrer au dey Schulen und für die Vorsteher der Erziehungsanstalten irgend einer Aufforderung oder Ermunterung, da es ihnen einleuchten muß, daß die hier erlassene Verordnung auch darauf abzwecke, ihnen in der allgemeinen Teilnahme eine Ermunterung zu einer freudigen Amtsführung zu verschaffen, die Würde und die Wirksamkeit ihres Amtes zu erhöhen und immer mehr geltend zu, machen, ihr und ihres Berufes wahres Verhältnis zum Volke und zur Jugend des Volkes den Augen und dem Herzen des Publikums näher zu bringen und dadurch zwischen ihnen und denen, mit welchen sie es als öffentliche Lehrer im Staate zu tun haben, ein würdevolles und erfreuliches Unternehmen zu vermitteln.

Die Ausführung dieser Instruktion stieß in Berlin auf erhebliche sachliche Schwierigkeiten, die hauptsächlich in der Tatsache seinen Grund hatte, daß Berlin außer den beiden städtischen Gymnasien gar keine öffentliche Schulen besaß. Es konnte daher von einer Schulver­waltung im Sinne der Städteorduung gar keine Rede sein. Es wurde daher durch Reskript der Sektion für den Kultus und für den öffent­lichen Unterricht vom 27. April 1812 bestimmt, daß die Berliner Schul­kommission als ein Ober-Inspektions-Kollegium für sämtliche hiesigen Schulen aus Geistlichen und Pädagogen und einigen Mitgliedern der städtischen Behörden gebildet werde, und zwar sollte sie bestehen aus drei Mitgliedern des Magistrats,

» » der Stadtverordneten-Versammlung,