Die Begründung der Berliner Schul-Kommission am 1. September 1811. 59
den drei lutherischen Superintendenten,
dem reformierten Superintendenten,
einem Repräsentanten des Domministeriums 1 )
einem Deputierten des französischen Consistoire ordinaire und
einem katholischen Geistlichen,
also aus 13 Mitgliedern. Kamen Gymnasialsachen zur Sprache, so mußten die Direktoren der beiden städtischen Gymnasien hinzugezogen werden, die Zahl der Mitglieder erhöhte sich auf 15.
Der Geschäftskreis dieser Schulkommission wurde durch das Reglement für die Privat-Lehr- und Erziehungs-Anstalten zu Berlin vom 28. Mai 1812 näher bestimmt, er erstreckte sich hauptsächlich auf
1. Prüfung und Begutachtung der Gesuche um Anlegung von Privatschulen und Pensionsanstalten,
2. Prüfung der zu konzessionierenden Privatschullehrer, insofern ihr diese übertragen wurde,
3. die Bestellung eines Spezialaufsehers für jede konzessionierte Schule in der Person eines Geistlichen oder eines andern sachkundigen Mannes,
4. die Beaufsichtigung der Schulen, welche sich jedoch nicht weiter erstrecken sollte, als nötig wäre, um die Handhabung der Disziplin und den Gang des Unterrichts überhaupt zu beobachten.
Dagegen sollte die spezielle Einrichtung des Lehrplans, die Wahl der Lehrbücher etc. lediglich den Vorstehern und Vorsteherinnen überlassen bleiben.
Es ist ersichtlich, daß dem Wirkungskreis der Schulkommission inbezug auf die inneren Verhältnisse der Schulen recht enge Grenzen gezogen waren, und daß sich die Rechte — mit Ausnahme der Prüfung der Hilfslehrer, die an den unter ihrer Aufsicht stehenden Schulen unterrichten wollten, — im Vergleich zu denen, die der Magistrat vor 1806 be saß, gar nicht erweitert hatten. Zwar hatte jede Privat-Schule in Berlin ihren Spezial-Aufseher und jeder größere Kreis von Schulen seinen Ober- Aufseher; aber das Verhältnis dieser Männer zu Anstalten, die aus städtischen Mitteln auch nicht die mindeste Unterstützung erhielten, konnte bei den eng gezogenen Grenzen nicht den Charakter einer amtlichen Einwirkung und Oberleitung annehmen.
Zudem kam, daß bei weitem nicht alle Schulen der Stadt Berlin der Schulkommission unterordnet waren, obwohl die Instruktion der Sektion für den Kultus und Unterricht vom 26. Juni 1811 eine solche Unterordnung verlangte. Von ihrer Beaufsichtigung waren ausgenommen die W T aisenhausschulen, die Rettungsanstalten-, die acht Erwerbschulen,
') Die Schulen, die dem Domkirchenkollegium unterstanden, wurden bald wieder der Aufsicht der städtischen Schulkommission entzogen.