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Friedrich Wienecke.
die jüdischen Schulen (18), die Schulen der französischen Kolonie (23), die Parochialschulen der Domkirche, die Schule im Invalidenluiuse, die noch bestehenden drei Kasernenschulen und die Garnisonschule. Hinsichtlich der letzteren, der Militärschulen, entspann sich zwischen den städtischen und den Militärbehörden ein Streit. Am 13. Oktober 1811 forderte der Vorsitzende der Berliner Schulkonnnission Büsching die Lehrer der genannten Schulen auf, sich der Kommission zu unterordnen. Aber die Garnison-Kirchen- und Schulkommission gestattete dies nicht, obwohl durch Instruktion vom 26. Juni 1811, durch das Militärkirchenreglement vom 28. März 1811 dies gefordert und durch Kabiuettsorder vom 26. Februar 1811 ausdrücklich bestimmt war, daß die Berliner Garnisonkirche und -Schule keine Sonderstellung erhalten sollten. Der Vorsitzende der Berliner Garnison-Kirchen und Schul-Kommission, Major von Anhalt, wandte sich in einer Immediateingabe an den König und bat, der Schule ihre selbständige Stellung unter der Garnisonkirchen- und Schulkommission zu lassen. Der Monarch forderte vom Allgemeinen Kriegsdepartement Bericht, und dieses wandte sich an die genannte Kommission mit der Anfrage, welche sachlichen Gründe dagegen sprächen.
In dem Anwortschreiben wurden historische Gründe geltend gemacht, die aber doch nicht maßgebend sein konnten. Auch die genannte Kabinettsorder vom 26. Februar 1811 sprach gegen die selbständige Stellung der Schule. Die Sektion konnte aber keine Antwort geben, da diese Kabinettsorder in der Registratur nicht zu finden war. Büsching wandte sich direkt an das Allgemeine Kriegsdepartement; er erhielt aber zur Antwort, den vorschriftsmäßigen Weg inne zu halten und seine Gesuche durch die Regierung zu Potsdam und durch die Sektion für den Kultus und öffentlichen Unterricht an das Allgemeine Kriegsdepartement gelangen zu lassen. Die Sache ist dem Könige auf dem Berliner Kongreß unterbreitet worden, im Jahre 1816 war noch kein Bescheid eingctroffen. Das Ergebnis war, die Garnison- und Invalidenhausschule behielten ihre Ausnahmestellung.
Auch die innere Verfassung der Kommission war für eine erfolgreiche Verwaltung der ihr unterstellten Schulen nicht günstig. Durch Deklaration der kurmärkischen Regierung vom 21. Februar 1812 war den Superintendenten zugestanden, daß ihre Stellung als geistliche Kommissarien und als geistliche Kreisbehörden durch die Zugehörigkeit zur Schulkommission nicht beschränkt sein sollte. Die Superintendenten hatten also das Recht, ihre abweichenden Ansichten von den Beschlüssen der Kommison bei den Vorgesetzten Schulbehörden zum Vortrag zu biingen, ja durch ein Veto die Beschlüsse der Kommission, der sie angehörten, aufzuheben. Es fehlte der Berliner Schulkommission der Charakter einer rein städtischen Behörde im Sinne der Städteordnung.