Heft 
(1912) 20
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Die Begründung der Berliner Sehul-Komniission am 1. September 1811.

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(len Magistrat, die Stadtverordneten und -den Scbulrat in Ausdrucken der Erkenntlichkeit und des Wohlwollens ausgesprochen worden sind. Die einsichtsvollen Leser aber werden gerne das große Verdienst anerkennen wollen, welches die Verweser der Stadt zu ihrem dauernden Ruhme sich erworben haben. (Beckedorff, Jahrbücher, 6. Bd., S. 169.)

Als die Reorganisation des Werkes durchgeführt war, schreibt der genannte Beckedorf!':

Bis auf diesen Tag gibt es keine Stadt von Zweimalhunderttausend Einwohnern und dreißigtausend schulfähigen Kindern, welche ein in allen seinen Teilen geordnetes Schulwesen hätte. Berlin wird den Vor­zug haben, die erste zu sein. Und wer etwa nur bei der Einrichtung des Schulwesens einer Mittelstadt beschäftigt gewesen ist und die mancherlei Hindernisse kennen gelernt hat, die bei einem solchen Unter­nehmen zu beseitigen sind, der wird einen Maßstab haben für die man möchte sagen nach kubischen Verhältnissen sich mehrenden Schwierigkeiten des kolossalen Werkes, welches hier mit soviel Uneigen­nützigkeit, Geschick und Kraft unternommen worden ist. (Beckedorff, Jahrbücher. Bd. 6, S. 170.)

Infolge der schon genannten wichtigen Beschlüsse der städtischen Behörden, selbst ein Schulwesen zu schaffen und durch einen städtischen Beamten beaufsichtigen zu lassen, fielen die Gründe fort, die gegen die Errichtung einer städtischen Schuldeputation im Sinne der Städteordnung sprachen. Es wurde daher auf Grund des Reskripts des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten vom 26. April 1829, und durch Verfügung des Königlichen Konsistoriums und des Provinzial- Schulkollegiums der Provinz Brandenburg vom 20. Juni 1829 die bis­herige Schulkommission mit dem 1. August 1829 außer Tätigkeit gesetzt und an ihre Stelle für die Schulen städtischen Patronats mit Ausnahme der städtischen Gymnasien und der Gewerbeschule, für die Parochial- schulen der städtischen Kirchen-Parochien, für sämtliche Privatschulen und für die Schulen der jüdischen Gemeinde eine nach den Grundsätzen der Städteordnung vom 19. November 1808 gebildete, rein städtische Schuldeputation verordnet. Der Schuldeputation wurde die Bearbeitung aller inneren und äußeren Angelegenheiten der ihr zugewiesenen städtischen Schulen übertragen, während dem Plenum des Magistrats die Aufsicht und Kontrolle der Geschäftsführung der Schuldeputation, die Wahl der Lehrer an Schulen städtischen Patronats und der Unterbedienten nach vorheriger Einholung der Vorschläge der Schuldeputatiou, sowie alle die städtische Schulverwaltung betreffenden Generalien Vorbehalten blieben.

Von der Verwaltung und Aufsicht der städtischen Schuldeputation blieben ausgeschlossen:

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