Heft 
(1912) 20
Seite
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Die Begründung der Berliner Schul-Konmiission am 1. September 1811. G9

Infolge dieser Anordnungen erhielt jede dieser Schulen mit Aus­nahme der Pensions- und Erziehungs-Anstalten und der Privat-Warte- sclmlen, welche der Aufsicht eines geistlichen Spezial-Aufsehers über­geben bliebeD, einen besonderen Schulvorstand, welcher aus einem Geist­lichen der Parochie und zwei weltlichen Mitgliedern bestand, von denen das eine ohne Rücksicht auf den Besitz des Bürgerrechts, destomehr aber der Geschäftskenntnis von dein Magistrat, das andere von der Stadtverordneten-Yersammlung aus der Mitte der Bürger und Hausväter der Umgegend der Schule gewählt wurde.

Der Schulvorstand erhielt alle der Schule bezüglichen Mitteilungen und Vorschriften und war verpflichtet, diese an die Lehrer gelangen zu lassen. Er hatte über die Befolgung der Schulordnung zu wachen, durch fleißigen Besuch der Schule sich von dem Unterricht genaue Kenntnis zu verschaffen, Lehrer und Schüler und insbesondere den Schulbesuch der Schüler zu beaufsichtigen, die jährlichen Prüfungen der Schule zu leiten und die Prüflings- und Jahresberichte, sowie die sonst noch erforderlichen Berichte über die Verwaltung der Schule an die Schuldeputatiou zu senden.

Die der Schuldeputatiou unterstehenden Schulen wurden auf Grund des Ministerial-Reskripts vom 10. März 1831 und der Verfügung des Königl. Provinzial-Schulkollegiums vom 29. April 1831 klassifiziert und entweder als Elementarschulen oder als Bürgerschulen (höhere, mittlere und niedere Knaben- oder Mädchenschulen) organisiert und nach Möglichkeit dahin gewirkt, daß die Trennung der Geschlechter in den bestehenden Schulen zur Ausführung gebracht, auch daß Knaben- und Mädchen­schulen in allen Stadtteilen gleichmäßig verteilt wurden. Um den Schulvorstehern das Ziel, welches die verschiedenen Gattungen an Schulen zu erstreben haben, näher darzulegen, auch um ihnen die Aus­arbeitung zweckmäßiger Lehrpläne für ihre Schulen zu erleichtern, wurden die von dem Königl. Provinzial-Schulkollegium dem Magistrat unter dem 29. Oktober 1830, 26. Juli 1831 und 3. August 1831 zu diesem Behuf mitgeteilten Andeutungen zur Einrichtung der hiesigen Parocliial- und Privatschulen, zur Einrichtung einer höheren Töchterschule und zur Einrichtung der Stadtschulen zur Kenntnis der Schulvorsteher gebracht, und diesen gemäß nach und nach für jede Schule ein derselben ange­messener Fundamentallehrplan entworfen, welcher eine ausführliche An­gabe des Umfangs- und Zielpunktes der Schule, des Klassensystems, des Lehrzieles jeder einzelnen Klasse, der Lehrgegenstäude, der jedem Lehr- gegenstande zu widmenden Stundenzahl und der anzuwendenden Lehr­mittel enthielt und nach vorgängiger Prüfung und Begutachtung durch die Schuldeputation von dem Königl. Provinzial-Schulkollegium fest­gesetzt und bestätigt wurde. Auf Grund dieses Lehrplans mußte halb­jährlich von dern Schul Vorsteher nach einem vorgeschriebenen Schema