Heft 
(1912) 20
Seite
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Von lt. Scbarnweber.

Es geht dann weiter:Der Schulmeister soll den Garten bei

Kohlstoeks stelle doch die ßeume ausgenommen, welche II. Ilentzschel ihm ausbedinget, behalten, undt davon weder das Fließ zu reurnen noch wenn er seines außenbleibenden Decemß halber auf die eingereumten äcker etwas seet, davon wenig onus 1 ) von den andern aber, so Er auf pacht annimbt und nützet, deßelben gleich andern Nachbarn zu tragen schuldig sein.

Die Zeune sollen dem Schulmeister von dein ganzen Kirchspiel von reiß undt stacken neu verfertigt und hernach von dem Küster solche in acht genommen undt in bavlichen Wesen erhalten werden nach klaren Inhalt der Ch. S. Kirchen Ord. 2 ) Die Kirchväter sollen dem Schul­meister die Schulwohnung volkömblich ausbaven, undt vor Feuersgefahr verwahren, wozu die Eingepfarten sämbtlich das ihrige zu geben schuldigk, undt in Verweigerung dessen gedachte Kirchväter jedes ortes Obrig­keiten umb execution zu ersuchen schuldig, welche auch wohlgedachte Obrigkeit zu vollstrecken nicht unterlassen werde. Es sollen aber die Kirchväter undt andere die unziemblichen reden wieder das Predig- undt Schul Amt zu gebrauchen sich hinfüro enthalten oder anderer Ver­ordnung gewertig sein. Der Glockenstuel ist von der verwilligten Anleye gebessert; Nachdem aber das Geld meistentheils aufgegangen, maßen auch die Kirche davon erbauet' 1 ) worden, als sollen die Kirch­väter das übrige geldt ehestens einfordern undt die Schalhölzer auf dem Thurm legen lassen.

Das Geld zur glockenschmiere soll Ihm auf jedes hohes fest G ^ aus dem Klingeseckel gegeben werden.

Dem Küster soll sein Lohn auch besser möglichst zu rechter Zeit abgegeben werden, doch aber sich derselbe auch wegen der noth- wendigen Saatzeit nach Michaelis kegen einen jedweden sich gebührendt zu bescheiden hat,

Dem Schulmeister soll ein solch Scheiulein auf der Schule grundt und boden zu setzen, auch 3 Eichen auß Ilobstall dazu vergönnt sein, hirgegen Er daßselbe an solchen ort, da es weder der Schule noch Kirche schädlich, zu setzen sich in acht nehmen wirdt. Die Knaben, welche in die Schule gehen, sollen alle mahl nebem dem Küster in der Kirche stehen und mitsingeu, die andern, welche nuhnmehr auß der Schule genommen, sollen nichts weniger ob sie gleich sich bey dem Küster nicht einfinden, sondern auf dem Chor stehen, wie auch gautze Gemeinde die lieder fleißig mit helfen singen.

') Abgabe.

") C e Kirchen Ordnung.

j Ausgebessert.