Heft 
(1912) 20
Seite
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Clmmik der Schule zu Gießmannsdorfj Kreis Luckau. 258

Der Küster soll wegen der Küsterei 2 Kühe, wegen der wüsten Aecker aber noch eine darüber zu halten befugt sein. Der Küster soll nach Churfl. Sächsischer Kirchenordnung mit aller Zechhut des Vjphß, wie deßselben Nahmen haben mag, gleich dem Pfarr verschont werden, dagegen Sie beiderseits dem Gemeinde Hirten sein schutkorn nach ihrer part, oder wie es bisher abgehandelt undt gebräuchlich gewesen, zu geben schuldig sein. Hingegen der Schulmeister sich also verhalten, daß Er niemandt auf Wiesen oder anderer gräserey schaden durch seine Leute oder Vieh zufüge. Im wiedrigen fall Er, waß darauf erfolget, zu erwarten.

Den Leykauff ist Er keiner Gemeinde zu geben, Ein jedweder aber Ihm das seine zu entrichten schuldig. Und ob sich gleich die Ge­meinden haben verlauten lassen wollen, daß wenn der Küster Ihnen solchen Leykauf nicht geben sollte, der jenige, so anchero künftig vociret werden möchte, sich auch selber herschleppen solte, so ist doch diese gedacht Gemeinde ernstlich zu verweisen, und sie nichts desto- weniger den neuen künftigen Küster anzufuhren, er aber nach Churf. Sachs. Artikel über G gl. ihnen bei dem Anzuge semel pro semper 1 ) nicht zu geben schuldig.

Das Neue jahr ist auf beyde Theile richtig, doch aber das ein jeder entweder eine Kaute flachß oder Schüßel Kochwerk zu geben und der Küster solche anzunehmen schuldig sei, dabey aber ein jeder sich also gegen den Küster mit gedachtem flachß und Koch werk in quantitate und qualitate verhalten wird, daß der Küster nicht darüber zu klagen ursach haben werde noch weniger ärgerlicher Streit daraus entstehe.

Nachdem der Küster vom Dorff Kreblitz 6 scheffel, von Zauche 2 ) aber 5 scheffel Korn angiebt, als erklehren sich Hr. Friedrich undt Hanz Otto Gebrüder von Stutterheimb, daß sie, was dem Küster gebieret Ihm nicht derangiret werden solle; Beruhet nur auf richtiger Erkundi­gung, damit unten bei der Besoldung des Küsters ein gewißes gesetzet werden könne.

Hentschel saget, der Küster hatte Ihn in seinem Hause zu Luckav 3 ) überlauffen und da wehre Er wider Ihn in etwas entrüstet worden, weil Er Ihm nichts in der Stadt, sondern draußen zu Gißmannsdorff mahnen sollte, gestalt dieses Getreide Ihm auch wegen solches guttes gebührete; Ob nulin zwar Hentzschel sich hiermit zu entschuldigen vermeint, so lmtt Er doch nicht recht gethan, daß Er einem Schul- undt Kirchen­diener, wen Er seine Besoldung fordert, mit einem prügel oder Degen begegnen wolle, dahero Hentschel sich deßen hinfüro zu enthalten, def

) Ein- für allemal.

2 ) 7 2 Stunde nördlich von Kreblitz.

3 ) Luckau.