Heft 
(1912) 20
Seite
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Von R. Scharnweber.

1. Herr Daniel Römer, General-Superintendent in Lübbeu;

2. Herr Michael Militsch, Rektor der Schule in Lübben;

B. Frau Amtsverwalterin in Neu-Zauclie (ostwärts von Lübbeu);

4. Herrn Illings Ehefrau.

Dann kam Andreas Hindenbnrg 16931721 (gest. 21. März) und Johann Christoph Spreewitz, 17211764 (gest. 26. November), der bereits 1720 hier Katechet ist. Ueber diesen Mann bringen die Akten nachstehendes:

Der damalige Pfarrer Grünberg hatte an das Konsistorium in Lübben berichtet, daß der Schulmeister in Gieß Mannsdorl 3 Wochen vor und 3 Wochen nach Weihnachten wegen der Weite derer Filiale nach Vor­lesung des Evangelii herauszugehen genötigt wäre, worauf dann der General-Superintendent Dr. Sartorius nachstehendes ungeordnet hat:

Nun ist nicht zu läugnen, daß der Prediger zwar nur in 2 Kirchen, weilen in einem derer Filialen Wechsel weiß gelesen wird, wechselweise zu predigen hat, der erwähnte Schulmeister alwo alle Sonn- und Feyer- tage in allen 3 Kirchen seyn, folglich über 2 Meilen lauö'en muß, und also, wenn er allenthalben im Dezemb. u. Januarii den völligen Gottesdienst abwarten sollte, nicht allein bei sehr später Zeit in einer deren Filiale angehen müßte, sondern auch die Zuhörer selbst, alwo ge­lesen wird, vor 3 oder 4 Uhr nicht in die Kirche gerufen werden könnten; gleichwohl aber, wenn die Kirche vom Schulmeister gänzlich verlassen wird, viele Unordnungen entstehen könnten, auch vor den Pfarrer und der Gemeinde gar nicht anständig sey, nach der Predigt selbst zu singen und bei Absingung der collecta sich selbst zu antworten.

1. In der Kirche, alwo zuerst gepredigt wird, es sei nun in matre oder einem derer füialen, soll von Fastnachten bis Martini pnnkt 8 Uhr und von Martini bis Fastnachten um 7 Uhr, doch nicht früher, der Anfang des Gottesdienstes gemacht werden.

2. Wenn in einem der Filiale zuerst Gottesdienst und Predigt ge­halten wird, machet Pfarrer und Schulmeister daselbst zur vor­geschriebenen Zeit den Anfang und Beschluß und gehen alsdann beyde nach Gießmannsdorf als matre wieder zurück.

3. In Gießmannsdorf wird dem Schul Meister sowohl als auch in deren Filialen schlechterdings verboten, vor völliger Endigung des Gottesdienstes fort zu gehen, außer daß

4. in den kurzen Tagen vom 1. Avendt bis Dom. 3 post Epiphan. incl. doch nur allein in Gießmannsdorf, dem Schul Meister hiermit er­laubt sein soll, beim Anfang der Predigt auf das Filial, alwo der Ordnung nach gelesen werden muß, zu gehen und daselbst seine Dienste zu ver­richten; alsdann wenn noch später Predigt in einem derer Filial zu