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Von Wilhelm Anton W'egener.
willigen und alles dieses mit unserer Machtvollkommenheit geneigtest und besonders in den nachstehenden Artikeln bestätigen. Zuerst soll jeder Geistliche von eurer Genossenschaft verpflichtet sein, einmal in jeder Woche im Jahr eine Messe von der seligen Maria, der ruhmreichen Jungfrau, für das Seelenheil der lebenden Brüder und Schwestern der genannten Genossenschaft feierlich abzuhalten mit dem Schluß: Gott, welcher die Gaben der Liebe. In gleicher Weise und auch in jeder Woche im Jahr eine Messe für die Toten, wenn er nicht durch die Feier eines Festes hieran verhindert ist. Ferner sind die Geistlichen ebenso wie auch die zu niederen Ordnungen gehörigen Kirchendiner der genannten Genossenschaft verpflichtet, täglich für das Seelenheil der lebenden Brüder und Schwestern den (57.) Psalm: Gott möge sich erbarmen, zu beten mit dem Schluß: Gott, welcher die Gaben der Liebe, dagegen den (130.) Psalm: Aus der Tiete, mit dem Schluß: Komm Gott du Spender, für die Kühe der Toten, und die nicht zu den Kirchendienern gehörigen Brüder und Schwestern sollen siebenmal das Gebet des Herrn und siebenmal den Gruß des Engels (das Ave Maria, Luk. 1,28) für die Lebenden und auch ebenso oft dasselbe täglich für die Toten sprechen. Außerdem sollen jährlich die Brüder eurer genannten Genossenschaft zugleich in der Kirche der seligen Jungfrau Maria in Neuruppin, in der Art Zusammenkommen, daß dem Pfarrer dort hieraus und aus den nachstehenden Bestimmungen kein Nachteil entsteht, und dieses soll an vier weiterhin näher bezeichneten Tagen geschehen und an jedem dieserTage sollen sie zwei Messen mit den vorher angegebenen Schlußandachten abhalten. An dem ersten Tag, zu welchem der Donnerstag nach dem Fest der Reinigung der Jungfrau Maria (nach dem 2. Februar) bestimmt ist, soll die erste Messe für die Toten, die zweite über die selige Jungfrau abgehalten werden. An dem zweiten Tag, welcher am Donnerstag nach dem Sonntag Jubilate feierlich begangen werden soll, wird die erstr Messe für die Toten, die zweite über den Leichnam von Christus abgehalten. An dem driten Tag, für welchen der Donnerstag nach dem Fest des seligen Apostels Jakobus (der Donnerstag nach dem 25. Juli) angesetzt ist, soll die erste Messe wieder für die Toten und die zweite über den Leichnam von Christus in gleicher Weise mit Gesang abgehalten werden. An dem vierten Tag, welcher an dem Donnerstag nach dem Fest des seligen Bischofs Martin feierlich begangen werden soll, wird die erste Messe für die Toten, die zweite über die selige ruhmreiche Jungfrau abgehalten, und bei jedem der eben schriftlich festgesetzten Tage sollen an den den genannten Donnerstagen vorhergehenden Mittwochen Abendandachten für die Toten von denselben Brüdern mit Gesang abgehalten werden. Auch soll jeder Geistliche von der genannten Genossenschaft an jedem der eben bestimmten Tage eine Messe für die Toten feierlich abhalten. Wenn er aber hieran verhindert sein sollte, sodaß er an diesem Tag die Messe nicht abhalten kann, so hat er sich bei dem Leiter oder Dekan eurer Genossenschaft deswegen zu entschuldigen. Auch soll jeder Bruder, welcher bei den gottesdienstlichen Handlungen nicht beschäftigt ist, oder jede Schwester an jedem der vorher angegebenen Tage dreißig Vaterunser am Abend für die Abendandachten und ebensoviele früh während der Messe sprechen. Da nun die an den genannten Tagen für die Ausbreitung des