Eine Urkunde des Kalands in Neuruppin.
273
Gottesdienstes versammelten Brüder keine Mittel haben, uni im Namen der genannten Genossenschaft gespeist zu werden, so erlaßt die Anordnung, daß von eurem eigenen Vermögen für die versammelten Brüder und Schwestern nach Maßgabe der obigen Angaben die Speisen in der Art verabreicht werden, daß jeder Bruder der Reihe nach zur Vergebung seiner Sünden verpflichtet ist, wenigstens an einem der vorher angegebenen Tage für die Brüder eine Abendmahlzeit herzustellen und bei derselben für eine Suppe mit Zutaten, am Morgen aber ein Mahl aus nicht su kostbaren, sondern gewöhnlichen, in vier Töpfen vorschriftsmäßig hergestellten Speisen zu bereiten. Doch soll der Bruder, welcher ein solches Mahl bereitet, nur mit besonders hierzu erteilter Erlaubnis des Dekans und der Brüder einen Fremden zu dem Mahl einladen. Wer aber von den Brüdern oder Schwestern zu den vorher genannten Versammlungen oder Tagen nicht kommt, und sich deswegen nicht mit einem ausreichenden Grund bei dem Dekan und den Brüdern entschuldigen kann, der soll zur Strafe ein Pfund Wachs für die Lichte der genannten Genossenschaft liefern. Auch soll jeder Geistliche von der vorher genannten Genossenschaft, so oft er eine Messe abhält, der lebenden und verstorbenen Brüder in dem Meßkanon und an passenden Stellen im allgemeinen ge- gedenken. Ferner sobald von dem Tode eines Bischofs unserer Havelberger Kirche den Brüdern der genannten Genossenschaft sichere Kenntnis da ist, dann sollen die Brüder gleichfalls zu seiner Totenfeier in Abendandachten, Messen und, wie vorher bemerkt ist, auch in anderer Art sich feierlich versammeln und demütige Gebete für seine Seelenruhe aussprechen. Übrigens soll jeder von den Brüdern oder Schwestern auch in dem Fall, daß er etwa abwesend wäre, an den einzelnen vorher genannten Tagen zwei Zahlpfennige zu mildtätigen Zwecken geben oder darreichen. Außerdem wenn etwa einer der Brüder oder der Schwestern von dieser Genossenschaft ohne seine Schuld in dürftige Verhältnisse kommen sollte, dann soll ihm ein jeder Bruder und eine jede Schwester von^derselben Genossenschaft nach gemeinschaftlicher Beratung einen Schilling Pfennige (13 Pfennige) oder eine noch höhere Summe als mildtätige Gabe zur Unterstützung geben, so oft dieses den Brüdern gutscheint. Ebenso könnt ihr frei für alle die oben genannten und noch weiter schriftlich anzugebenden Personen einen von euren Brüdern zum Leiter (Rektor) oder Dekan wählen, wenn auf ihn die größere Stimmenzahl der Brüder gefallen ist, und dieser soll dann dafür sorgen, daß im allgemeinen und im einzelnen alles, was hier und weiterhin schriftlich festgesetzt ist, treu innegehalten wird, und er soll in Wort und Vorbild den Brüdern eine Mahnung daran sein, daß sie einen guten Wohltätigkeitssinn haben, züchtig leben, ihre Zunge vor Schlechtem bewahren, Gehässigkeit vermeiden, ihren Oberen gehorchen und, um es kurz auszudrücken, so leben daß sie sieh selbst zur Förderung, anderen aber nicht zum Anstoß Veranlassung geben, daß sie ihre Lasten gegenseitig tragen und wenn einer von ihnen einen gerechten Prozeß hat, daß die anderen ihm dann mit Rat, Hilfe und Unterstützung treu ihren Beistand leisten. Sollte aber einer von den Brüdern oder Schwestern das hier und weiterhin schriftlich Festgesetzte oder einen Teil von demselben innezuhalten sich beharrlich weigern, so soll er aus dieser Genossenschaft ausgeschlossen werden, wenn er nicht nach er-