Heft 
(1912) 20
Seite
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Von Wilhelm Anton Wegener.

folgter Ermahnung sich wieder anders besonnen hat. Wenn übrigens ein Bruder oder eine Schwester der genannten Genossenschaft einmal krank wird, dann sollen die Kämmerer dieser Genossenschaft bald einen solchen Kranken besuchen und ihn veranlassen, daß er sein Testament anordnet und macht, und sie sollen auch dafür sorgen, daß der genannte Kranke sobald als möglich ordnungsmäßig das Sakrament seines Seelenheils, das ist sein Abendmahl (im Original: Reisemahl, viaticum) oder seine letzte Ölung erhält. Wenn aber ein Kranker stirbt, so sollen die Kämmerer die Brüder alle besonders zusammenberufen, damit sie am Abend vor der Leichenfeier lange Abendandachten mit Gesang abhalten und am folgenden Tag zwei Messen für die Verstorbenen, zu welchen ein jeder Bruder und eine jede Schwester ihre Opfer darzubringen verpflichtet sind, und wenn die Messen und die Fürbitten ordnungsmäßig beendigt sind, dann ist die Leiche des Verstorbenen mit einem kirchlichen Begräbnis zu bestatten. Sollte hierbei einer von den Brüdern oder Schwestern nach einer Meldung vor dem Ab­scheiden des Bruders oder der Schwester absichtlich zu dem Leichenbe­gängnis nicht kommen und sich deswegen nicht mit einem ausreichenden Grund bei dem Dekan und den Brüdern entschuldigen können, so hat er ein Pfund Wachs zu den Lichten der genannten Genossenschaft als Strafe zu geben. Ferner für die Seelenruhe der also abscheidenden Brüder oder Schwestern sollen die Brüder und Schwestern eurer genannten Genossen­schaft die nachstehend schriftlich festgesetzten Hilfsleistungen noch besonders übernehmen, nämlich, daß ein jeder im geistlichen Amt stehende Bruder dreißig Totenmessen und ebensoviele Abendandachten abhält, die anderen aber dreißig Tage lang an jedem Tag dreißig Vaterunser sprechen. Hierzu sollen an den Begräbnistagen der Brüder und Schwestern der genannten Genossenschaft, wenn das Vermögen des Verstorbenen oder der Verstorbenen hierzu ausreicht, nach der schriftlichen Bestimmung hierüber die Brüder, welche bei der Leichenfeier zugegen waren, eilt christliches Liebesmahl erhalten. Mit dem Wunsch nun unsererseits, daß der Gottesdienst mit möglichster Sorgfalt ausgebreitet werde, und mit der freundlich zustimmenden Billigung eures Versprechens hierzu erklären wir für uns angenehm und richtig die Einrichtung und die Vorschriften eurer genannten Genossenschaft in allen ihren einzelnen vorher angegebenen Artikeln und ebenso die in frommer Ehrfurcht von gläubigen Christen auch im Namen der genannten Genossenschaft gemachten Schenkungen oder Vermächtnisse und auch eure anderen lobenswerten und in Übereinstimmung mit den Rechtsgrundsätzen ausgeübten Gebräuche, und wir bestätigen auch diese mit unserer gesetz­mäßigen Machtvollkommenheit im Namen Gottes mit sicherem Wissen durch die vorliegende Urkunde, und zugleich hiermit auch eure anderen Be­sitzungen und Güter, welche ihr etwa in der jetzigen Zeit zum Nutzen und im Namen der Genossenschaft selbst rechtmäßig innehabt und schon besitzt. Endlich erteilen wir wegen der Barmherzigkeit Gottes und im Vertrauen auf die Verdienste seiner Apostel Petrus und Paulus im Herrn barmherzig vierzig Tage Ablaß von der ihnen auferlegten Buße allen und jedem wahr­haft Reuigen und Beichtenden, welche eure Genossenschaft mit hilfreicher Hand unterstützt oder dieselbe mit Wort, Tat oder Gunstbezeugungen ge-