Heft 
(1912) 20
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9. (3. ordentl.) Versammlung des XX. Vereinsjahres.

Der Garantiefonds hat voll und ganz iu Anspruch genommen werden müssen. Der Vorstand richtet an alle Mitglieder, Gönner und Freunde der Brandenburgs, die noch nicht einen außerordentlichen Beitrag gewährt haben, dies auf Grund wohlwollender Selbsteinschätzung recht baldgefälligst zu tun. Unser Herr Schatzmeister Rentier E. Rönnebeck, Berliu W., Traunsteiner Straße 2 nimmt Einzahlungen dankend entgegen.

Anträge und Anfragen wurden nicht weiter gestellt, eine Besprechung nicht verlangt.

II. Heimatschutz in Brandenburg. Die Nr. 2, 1911 dieses Organs beschäftigt sich hauptsächlich mit den heimatlichen Bauberatungs­stellen. Dasselbe Organ geht allmählich auch mehr auf den heimatlichen Naturschutz in unserer Provinz ein, für den bekanntlich eine eigene Stelle und ein eigenes Nachrichtenblatt besteht.

III. Zum Schutze des Berliner Stadtbildes erläßt Polizei­präsident von Jagow eine Bekanntmachung, die sich auf das Ortsstatut gegen die Verunstaltung der Berliner Straßen und Plätze stützt. Nach diesem Ortsstatut ist von der Erteilung oder Versagung der baupolizei­lichen Genehmigung zur Ausführung von Neubauten oder zur Verände­rung der Fronten bestehender Gebäude an und auf historisch oder künstlerisch bedeutsamen Plätzen und Straßen der Magistrat und der Sachverständigenbeirat darüber zu hören, ob durch die geplante Bau­ausführung die Eigenart des Orts- und Straßenbildes oder der Eindruck, den die vorhandenen Bauwerke hervorrufen, wesentlich beeinträchtigt werden würden. In Zukunft bedarf es daher für alle Entwürfe, bei denen das Ortsstatut in Frage kommt, der Einreichung eines besonderen Satzes der Projektzeichnungen, damit durch Anhörung des Magistrats und des Sachverständigenbeirats nicht die Prüfung des Entwurfs iu technischer und baupolizeilicher Hinsicht erheblich aufgehalten wird. Im Anschluß an frühere Bekanntmachungen bestimmt infolgedessen der Polizeipräsident, daß jedem Baugesuche in Gegenden, die durch das Ortsstatut getroffen werden, ein vierter oder fünfter Satz Zeichnungen beizufügen ist.

IV. Gegen die Verunstaltung des Landschaftsbildes durch unschöne Reklameschilder und marktschreierische Abbildung hat der Regierungspräsident zu Potsdam zwei neue Polizeiverordnungen erlassen. Die eine bezweckt den Schutz der Gegend an der Eisenbahnstrecke BerlinLehrte, soweit diese den Kreis Westhavelland durchläuft und im Kreise Osthavelland bis zum Schöppengraben bei Wustermark reicht. Die zweite Verordnung bezieht sieb auf die Eisenbahnstrecken Berlin Dresden, von Diedersdorf-Glasow bis Zossen und die südliche Grenze des Regierungsbezirks, und BerlinGörlitz von Grünau bis zur Südost­grenze des Kreises Teltow. Auf eine Entfernung von 300 Meter, vom äußeren Rande des Bahnkörpers ab gerechnet, dürfen Reklameschilder