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16. (8. ordentl.) Versammlung des VIII. Vereinsjahres
ist es unzweifelhaft, dass dieselbe an der Stelle der Stadt Zelnlen gegenüber von Oderberg lag.“ — Für die Frühgeschichte der Neumark von Belang.
9. Der Denkmalsschutz ausgedehnt auf Gegenstände der Natur, insbesondere Bäume.
Von dem lebhaften Wunsche beseelt, dass der Schutz, welcher den von Menschenhand errichteten vor-, früh- und eigentlich geschichtlichen National-Denkmälern des deutschen Volks mehr und mehr bewilligt wird, auch auf die hervorragendsten denkmalartigen Schöpfungen der deutschen Natur in allen ihren drei Gebieten, der Geologie, der Botanik und der Zoologie ausgedehnt werde, habe ich mich vom Jahr 1887 ab mit Gleichgesinnten in Verbindung gesetzt und habe mich in meiner Eigenschaft als vieljähriger Vorsitzender des Gesamtvereins der deutschen Geschichts- und Altertums-\ereine bemüht in diesem Sinne auch öffentlich und amtlich einzuwirken. Besonders erfolgreich bin ich in dieser Beziehung unterstützt worden durch die Herren Professor Ernst Rudorff-Gross-Dichterfelde und unser Mitglied Dr. Carl Bolle. Um die Sache amtlich in die Wege zu leiten, reichten dieselben im Mai 1888 einen ausführlichen motivierten „Antrag auf Schutz der landschaftlichen Natur“ bei dem Gesamtverein ein*).
Es heisst darin am Schluss:
„Das erste aber ist und bleibt der Einfluss auf die Gesetzgebung und so erlaube ich mir den Antrag zu stellen, dass dem in dem auf S. 145, Sp. 1 v. v. Jahrgangs abgedruckten Protokolle der vorjllhrigen Generalversammlung verzeichneten Beschluss: „Die deutschen Regierungen.
. . anzustreben“**) die folgenden Worte hinzugefügt werden möchten: Es ist hierbei nicht nur an den Schutz des Menschenwerks gedacht, sondern zugleich an die Schonung landschaftlicher Eigentümlichkeiten, insofern die Natur als Bedingung alles menschlichen Wirkens unzertrennlich von diesem bleibt, auch in der Schlitzung ihrer historischen Bedeutung.
Alte Bliume, Baumgruppen und Büsche, Quellen, Bäche, Wasserfälle, Hügel, Felsen, Felskämme, einzelne Blöcke sind unverändert und unberührt zu erhalten. Nicht nur die von Seiten der Industrie, des Verkehrswesens, der Spekulation der Gastwirte, der Touristenvereine u. s. w. drohenden Gefahren sind ins Auge zu fassen, es ist auch, zumal bei Verkoppelungen und Gemeinheitsteilungen, die Berücksichtigung der natürlichen und historischen Verhältnisse, die Schonung der ursprünglichen Waldgrenzen,, der Waldwiesen, der natürlichen Bachläufe, be-
*) Abgedruckt im Korrespondenzblatt des Gesamtvereins der deut* sehen Geschichts- und Altertums-Vereine, Jahrg. 36, 1888. S. 86—88.
**) Bezieht sich auf die Schutzvorschriften für von Menschenhand entstandene Denkmäler.