19(5 F-. Friedei: Das Königliche Fassadenrecht in Berlin und Potsdam.
Polizei-Präsidium
Abteilung III. Berlin, den 13. Juli 1899.
J.-No. 2357 III 9
An
die Städtische Baudeputation, Abteilung II.
Im Anschluss an die gestrige Unterredung mit dem Unterzeichneten Abteilungs-Dirigenten wird ergebenst mitgeteilt, dass das in der Neuen Rossstrasse No. 13 belegene Haus zu denjenigen gehört, welche auf Königliche Kosten erbaut sind, und dass daher auf dasselbe das Publicandum vom 31. August 1787 Anwendung findet.
Letzteres ist im Amtsblatt 1829, Stück 17, Seite 87, veröffentlicht und hat folgenden Wortlaut:
„Auf ausdrücklichen immedint Befehl Sr. Königlichen Majestät wird denjenigen Einwohnern zu Berlin und Potsdam, welchen auf Königliche Kosten „ll;luser erbaut worden sind, hierdurch bekannt gemacht, dass sie keineswegs „die Freiheit haben, an der Fa<,-ade sotlnmer lIHuser Veränderungen nach „ihrem Gutbefinden vorzunchmen. Es bleibt ihnen daher alles Ernstes unterlagt, weder die Attika, Vasen, Statuen, Gruppen oder auch andere Verzierungen davon wegzunehmen oder zu verändern, wie sich einige bereits „erdreistet haben, sondern alles in dem Zustande zu lassen und zu erhalten „wie ihnen solches übergeben ist. Und wollen Sr. Königlichen Mjyestät ferner, „dass wenn an solchem Ornament etwas schadhaft geworden ist, die unbemittelten Einwohner dieses sogleich dem Ober-Hof-Bauamte anzuzeigen haben, „welches Sorge tragen wird, dass die Reparaturen ohne Anstand auf Königliche Kosten geschehen sollen.
„Berlin, den 31. August 1787. gez .; von Woeiner.
„Veränderungen an den Fahnden der auf „Königliche Kosten erbauten Privathäuser.“
Die inzwischen an den Magistrat als Eigentümer des genannten Grundstücks ergangene diesseitige Verfügung bezüglich des Abbruches wird dahin modifiziert, dass gegen den Abbruch im Innern des Gebäudes diesseits nichts eingewendet werden soll. Das zuständige Polizei-Revier ist angewiesen worden, der Ausführung dieser Arbeiten kein Hindernis in den Weg zu legen.
Bemerkt wird noch, dass die alten Fa?aden-Zeiehnungen in den diesseitigen Bauakten nicht enthalten sind, da dieselben erst mit dem Jahre 1873 beginnen. Es ist anzunehmen, dass von der ursprünglich vorhanden gewesenen Faipule nichts mehr besteht. Da nun, wie dies in ähnlichen Fällen bereits geschehen, unter solchen Umständen der Herr Minister der öffentlichen Arbeiten auf besonderen Antrag davon Abstand genommen hat, die Allerhöchste Genehmigung zum Abbruch eines auf Königliche Kosten erbauten Hauses unter Einreichung der erforderlichen Vorlagen nachzusuchen, so wird anheimgestellt, auch im vorliegenden Falle beim Herrn Minister der öffentlichen Arbeiten dementsprechend vorstellig zu werden.
gez.: Zacher.